Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1921)
- Date
- 1921-11-01
- Page
- Seite 507 (sequence 89)
- Language
- German
- Belongs to
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Neue babylonisch-assyrische Eechtsäenkmäler uew.!507 strafe, also ganz abgesehen von Talionsgedanken und vielleicht auch der eigentlichen Siunbilüstrafe (״Spiegelungsstrafe״, der Täter wird an dem Glied gestraft, mit dem er die Straftat begangen hat). Um gar das Verhältnis zwischen biblischem und assyrischem Recht am Massstabe der Sittlichkeit und Kulturhohe zu messen, sollen nur einige Beispiele herausgegriffen werden. Wenn eine Sklavin oder ״Dirne״ ihren Stand zu verheimlichen sucht, werden ihr und dem, der ihr Beihilfe leistet — nach dem Rechtsbuch {§ 40) und ähnlich nach dem Kodex Hammurapi (§ 282) — neben anderen schweren Strafen die Ohren durchbohrt, bezw. abgeschnitten. Die Bibel bestraft den Knecht, der sich nach der Ablauf der Dienstzeit freiwillig seiner Freiheit begibt, dadurch, dass ihm der Herr das Ohr mit dem Pfriemen durchbohrt (Exod. 21, 6). Ist einer der Schwangeren eine schwere Körperverletzung, die eine Abortion zur Folge hat, zugefügt worden, so bestimmt das Rechtsbuch § 49, man solle gegenüber der Gattin des Täters gleichermassen verfahren, ״und gesetzt, ein Sohn des Gatten dieser Frau ist nicht vorhanden, man hat seine Gattin geschlagen und sie hat ihre Leibesfrucht״ ״hingeworfen״, so soll man ״für ihre Leibesfrucht, den, der sie geschlagen hat, töten״. Die Bibel kennt hier, solange der Frau kein dauernder Schaden zugefügt wurde, ganz unbestritten bloss reine Geldentschädigung nach schiedsrichterlichem Anspruch, daselbst 21, 22. (Hammurapi normiert ohne Rücksicht auf den Einzelfall!0 Schekel, bestimmt jedoch weiter, dass beim Tode der Frau die Tochter des Täters gelotet wird. Von hieraus würde• sich zugleich ein Einwand ei ledigen, den die Bibelkritik gegen die Anordnung des biblischen Textes verbringt-, wieso nämlich die allgemeinen Vorschriften über die Körperverletzung gerade einem Spezialfall, dem der schwangeren Frau, angeschlossen worden. Dürfen wir jedoch bei den Israeliten der vormosaischeu Zeit ähnliche Rechtsanschauungen wie bei den kulturell verwandten Babyloniern und Assyrern erwarten — oder wenigstens die Bekanntschaft mit. deren Recht supponieren, — so enthält die angezogene Bestimmung der Thora einen weitreichenden grundsätzlichen Fortschritt gegenüber der grausamen