Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1921)
- Date
- 1921-11-01
- Page
- Seite 506 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
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506 Neue babylonisch-assyrische Rechtsdenkmäier usw. Rechtsbuch zahlreiche Berührungspunkte mit dem Gesetze Hammurapis aufweist, liegt auf der Hand. Immerhin scheint die eigentliche Kaufehe im Gegensatz zu Hammurapi, dessen Charakteristikum sie bildet, bereits überwunden. Neben der patriarchalen Ehe kennt das Rechtsbuch eine zweite, hier allerdings nicht mehr in ihrer reinen Gestalt yorkommende Eheform, wie sie bei anderen, auch semitischen Völkern bezeugt ist, derart, dass die Frau im Hause des Vaters wohnen bleibt und dort die Besuche des Mannes empfangt. Anspielungen auf solche Ehe Verhältnisse scheint auch die Bibel zu enthalten (man denke etwa an Simson, Richter 15, 1 u. ff., aber auch an die Worte Labans Gen. 31, 43). Hingegen ist die Verwertung von § 33 für die Erzählung von Juda und Thamar (Gen. 38, 13 ff.) höchst fraglich. § 31 kennt eine Umkehrung der Leviratsehe: der Mann heiratet nach dem Tode der Gattin deren Schwester. Angesichts der 86it uralter Zeit zur strengen Vorschrift gewordenen jüdischen Sitte, dass die verheirateten Frauen ihr Haar vorhüllt tragen, wird bei dem Leserkreis dieser Zeitschrift jene Regelung des altassyrischen Rechtsbuchs besonderem Interesse begegnen, die da bestimmt, dass die Ehefrauen das Haupthaar mit einem Kopftuch oder mit Gewändern verhüllt tragen, die ״Dirnen“ dagegen mit unverhülltem Kopfe gehen, § 40 (ebenso wie nach Nu. 5, 18 der Priester der de3 Ehebruchs verdäehtigen Frau den Schimpf antut, das Haupthaar zu entblössen); diese Haarverhüllung wird direkt als Kennzeichen der Vollehe־ frau genannt. § 41. Des weiteren — zur Geisselstrafe des Verleumders, Rechtsbuch §18 — vgl. Deut. 22,18 a. Easebi; zu §8 Deut. 25, llf. Die Exegese des R. Juda־ha־chassid zu Gen. 38, 24, der Thamar sei nicht die Todesstrafe, sondern die Einfügung eines Brandmals angeuroht worden (vgl. dazu meinen Aufsatz Jeschurun, Jahrgg. IV (1917), S. 81 f.) würde eine noch passendere Parallele im Rechtsbueh § 15, finden. Bemerkt werden soll, das Strafensystem des Rechtsbuchs übertrifft an Rohheit erheblich, dasjenige Hammurapis. Entschieden oftmaliger wie bei letzterem begegnen hier, mitunter auch bei reinen Vermögensdelikten, Verstümmelung und Geissei-