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Jeschurun · 1921-11-01 · Heft 11-12 (November 1921) · p. Seite 505

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1921)
Issue
Heft 11-12 (November 1921)
Date
1921-11-01
Page
Seite 505 (sequence 87)
Language
German
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Neue babylonisch-assyrische Kechtsdenkmäler usw, EO > Stiftrag für Rechtsgesehichte, romanistische Abteilung, 41. Jabrgang 1920; S. 186—194; ihre rechtsgeschichtliche Würdigung unternimmt Paul Koschaker, daselbst S. 278ff.). Diese sumerischen Gesetze sind älter als der Kodex Hammurapi, sodass von ihnen manche Aufschlüsse über das Problem der Entstehung dieses Gesetzwerks zu erwarten wären, insbesondere darüber, wie weit etwa sumerische Vorlagen die Kodifikation des babylonischen Königs beeinflusst haben und in welchem Masse dieselbe überhaupt eine Mischung sumerischen und semitischen Rechtsguts ist. Die vorliegenden Texte enthalten u. a. Nachbarrecht, Pachtrecht, Hirtenrecht (vgl. Exod. 22, 11 ff. und Baba mezia Cap. VII), Eherecht (besonders über die Konkubine — dies würde vielleicht die noch dunkle Rechtstellung israelitischen Nebenfrauen, pilegeseh, beleuchten — und deren Kinder). Die Wichtigkeit dieser Publikation wird noch bei weitem übertroffen durch jenes andere Rechtsdenkmal, das ,an wissenschäftlicher Bedeutung als Zeugnis für das Recht jener alten Zeiten kaum hinter dem Kodex Hammurapi zurücksteht“ und dessen Ertrag für die Illustrierung biblischer Rechtszustände daher nicht gering zu veranschlagen ist. Dieses ,,altassyrisehe Rechtsbuch“, dessen Herausgabe in keilschriftlichen Autographien 0. Schröder besorgte (״Keilschrifttexte aus Assur verschiedenen Inhalts“, 35. Wissenschaftliche Veröffentlichung der Deutschen Orient-Gesellschaft 1920), liegt jetzt in einer deutschen Uebersetzung Hans Ehelolfs, nebst einer rechtsgeschichtlichen Einleitung Paul K 0 s c h a k e r s, des um das assyrisch-baby- Ionische Recht so verdienten Rechtshistorikers, vor (Mitteilungen aus der Vorderasiatischen Abteilung der Staatlichen Museen zu Berlin, Heft 1; Verlag Karl Curtius, Berlin, 1922); inzwischen sind auch im Auslande Bearbeitungen von S c h e i 1 und J a s t r 0 w erschienen. Das Rechtsbuch stammt etwa aus der Zeit Tiglat-pilesar8 I. (ca. 1100 v 0 r), also der des älteren assyrischen Reiches, über die uns bisher juristisches Material fehlte. Inhaltlich überwiegt das Eherecht; das Ganze macht fast den Eindruck eines Rechtsspiegels für Ehefrauen. Dass das

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