Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1921)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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64 Ueber den Begriff der Ehe im Jndentum nsw. Wäre bei dem נכרי gesagt worden לא ד\£דם, so läge darin noch keineswegs das Verbot der Ernennung eines Nichtjuden zum Könige überhaupt ausgesprochen. — In der Formulierung לא תרכל ist aber zugleich die Wahrheit enthalten, dass mit der Ernennung eines Nichtjuden für die Konigswürde gleichzeitig ein Werturteil ausgesprochen ist. das darauf hinausläuft, alle Juden dieser Person gegenüber als minderwertig erscheinen zu lassen. Selbst der Gesamtheit ־wird die Zuständigkeit zu einer derartigen Selbstunter- Schätzung bestritten. Der Satz אשר לא אודך הוא gibt demnach den Grund für den unmittelbar vorangehenden an und will auf ־den folgenden Gedanken hinauslaufen: In der Einsetzungeines Volksgenossen zum Könige liegt ein solches Werturteil keineswegs ausgesprochen. Ist er der Würdigste, so sind alle andere dadurch noch nicht die Unwürdigen. Ist er es nicht, so ist er eben der eine Erkorene unter vielen anderen, die ebenso, oder vielleicht noch berufener wären. Ist der Erkorene indes ein Nichtjude, so ist damit über die Gesamtheit der Nation ein Urteil der Verwerfung gefällt. Hier ist demnach die Zuständigkeit des Urteils nach der genau entgegengesetzten Richtung wie oben beim ncs-Opfer in die menschlichen Schranken verwiesen. Schliesslich gewinnt dadurch die Stelle דברים י״ב פסוק ב׳ דג׳ ihren richtigen Sinh. Im zweiten Verse ist die Pflicht ausgesprochen, wrnnach jeder gegenüber den Gefahren, die durch das Element des Raumes entstehen^ gegenüber dem Gut seines Nächsten die Haftung zu übernehmen hat. Wenn es nun am Schlüsse des folgenden Verses לא תוכל להתעלם und nicht, wie wir erwarten sollten: לא תתעלם heisst, so wollte die תורה damit unsere Gedanken in eine andere Richtung lenken. Der Raum ist dasjenige Element, dessen Gefahren für das Gut seines Nebenmenschen zu überwinden in jedermanns Kraft gelegen ist. Wie nun, wenn dessen Gut durch die Macht des Feuers, des Wassers, des Sturmes, oder etwa durch die unberechenbarer Zufalle menschlicher Gewalt und Brutalität gefährdet erscheint? Steht doch der Nächste diesen Elementen genau so ratlos gegenüber wie der Beteiligte selbst! Wie leicht könnte gerade aus dieser Sachlage heraus ein Grund hergeleitet werden, diesen seiner eigenen Pein zu überlassen? Ein solches