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Jeschurun · 1920-11-01 · Heft 11-12 (November 1920) · p. Seite 605

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 11-12 (November 1920)
Date
1920-11-01
Page
Seite 605 (sequence 109)
Language
German
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R. Jisroel Salanter a. die Mnssarbewefcung. 60 b Geburt der Mussarbewegung. Ia Salant keimte der Gedanke in der Seele R. Jisroels, in Wilna begann dieser mit seiner Verbreitung. Doch handelte es sich nicht um die Offenbarung seiner selbst (er selbst hielt, wie oben schon gesagt, die Oeffentlichkeit für den geeignetsten Versteck) sondern um die Offenbarung seiner neuen Theorie, der Mussarlehre. (Fortsetzung folgt) Mussar. Es ist in diesen Blättern oft der Versuch gemacht worden, Mussar zu verbreiten. Es soll nicht geläugnet werden, dass diese Belehrung etwas einseitig ausgefallen ist. Sie hat sich mehr auf ethische Probleme beschränkt, auf das, was in den Beziehungen zwischen den Mitmenschen untereinander bei uns zu geissein ist. Und wenn unser Verhältnis zu Gott erörtert wurde, so war es mehr der Hinweis auf die mangelnde Innerlichkeit in diesem Verhältnis, auf die kühle und erkältende Form unseres Betens, auf die Art der Hebung der Gottesgebote als ״angelernte Menschensatzung. “ Hierin erschöpft sich nicht der Begriff des Mussar. Wie so oft, ist auch hier Umfang und Inhalt des Begriffes, der in der hebräischen Bezeichnung liegt, nicht in einer Uebersetzung wiederzugeben. ״Mussar künden* das will auch besagen, dass auf die Einschärfung der Uebung der Mizwoth bis in ihre kleinsten Details hingewiesen werden muss, dass alle Gefahren, die der Beobachtung des sogenannten Ritualgesetzes, das für uns aber kein ״Ritual* oder gar ״Ceremonie“ ist, drohen, geschildert werden, dass man auch auf diesem Gebiete zu immer grösserer Vollkommenheit strebe und zu diesem Ziele nur gelangt, wenn man über das Gebotene noch hinausgeht, nicht die Regel vertritt: ״Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt״, sondern sich Gedanken darüber macht, ob das, was nicht nach dem Wortlaut der Bestimmungen unserer Gesetzeslehrer verboten, unter anders gearteten Verhältnissen noch erlaubt sei. Es gäbe

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