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Jeschurun · 1920-11-01 · Heft 11-12 (November 1920) · p. Seite 594

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 11-12 (November 1920)
Date
1920-11-01
Page
Seite 594 (sequence 98)
Language
German
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594 Zur Schrift auslegung R. Akibas. zur Errichtung de3 Stiftszeltes Priyataltäre (במות) erlaubt und nach Errichtung desselben verboten waren (Mischnah Sebachim 112 a, Sifre zu Deut. 12,8). Aber das widerspricht seinem Grundsatz nicht, da kein Satz der Thorah die ausdrückliche Erlaubnis der ־ Bamoth enthält. Es ist kein Widerspruch gegen seinen Grundsatz, dass zahllose לדורות geltende, auf den Tempel sich beziehende Opfervorschriften in der Thorah an das wandernde Stiftszelt in der Wüste geknüpft sind, das an sich eine zeitliche Einrichtung war. Denn bei keiner dieser an das Stiftszelt geknüpften Opfervorschriften steht in der Thorah, wo sich das Heiligtum befand; und alle Vor- Schriften der Thorah über den Aufbruch von Stiftszelt und Lager sind lediglich zeitliche Bestimmungen.1) V. Ich gehe nun zum Schluss in aller Kürze auf die Interpretation ß. Akibas an denjenigen Stellen der Thorah ein, bei denen ausdrücklich steht, Mosche habe über eine Vorschrift erst die göttliche Entscheidung einholen müssen. Hierbei ist allerdings zu bemerken, dass die Kontroverse mit R. Isnaael sich nicht auf diese Stellen erstreckt. a) Num. 9,1 f. über das zweite Pessach: Wie Sifre zu Num. 9,8 im Kamen eines Akibaschen Schülers bemerkt, habe Mosche wohl diese Vorschrift gekannt. Hier habe es sich aber um solche Unreine gehandelt, die am Abend rein wurden (טבול יום). Mosche habe nicht gewusst, ob auf solche die Vorschriften des ersten oder des zweiten Pessach Anwendung fänden. b) Kam. 27,5 über das Erbrecht der Töchter Zelafchads: Wie Sifre z. St., vgl. B. Bathra 119 a im Kamen desselben Akibaschen Schülers bemerkt, habe Mosche das לדורות geltende Erbrecht der Töchter wohl gekannt. Eier habe es sich aber um den doppelten Erbanteil des erstgeborenen Zelafchad und um die Frage gehandelt, ob das heilige Land als ein bereits in Besitz befindliches (מוחזק) oder als ein erst später zafallendes (ראוי) Eigentum zu betrachten sei♦ 1j Vgl. darüber Mahn. Sefer kam. Regel 3.

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