Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1920)
- Date
- 1920-09-01
- Page
- Seite 462 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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462 Ueber den Begrili‘ der Ehe im. Judentum usw. det. Von diesem Gesichtspunkt aus muss es gleichgiltig erscheinen, oh dieselben an diesem oder oder jenem weiblichen Wesen ihre Befriedigung finden. Die Ehescheidung stellt demnach nicht mehr eine Befugnis im Dienste höchster sittlicher Ideen dar und musste demnach versagt ־werden. Eine ähnliche Bewandnis hat es, wenn dem Verläumder hinterher die Befugnis zur Scheidung für alle Zeiten aberkannt wird. Wäre bei ihm die ethische Idee der Ehe zum Durchbruch gekommen, so musste ihm auch die Miiträgerin dieser Idee, die Ehefrau, als ethische Persönlichkeit in ihrer Ehre unantastbar erscheinen. Kamen bei ihm trotzdem Zweifel hinsichtlich der jungfräulichen Keuschheit zum Durchbruch, so musste er, um aus dem Dilemma hinauszukommen, einen Ausweg wählen, bei dem die Ehre der ihm eben angetrauten Ehefrau unangetastet bliebe. Er hätte demnach zur Ehescheidung schreiten müssen. Damit wäre allerdings für ihn der Nachteil verknüpft, dass ihm die Zahlung der כתובה auferlegt würde. Wenn er nun, um dem zu entgehen, es vorgezogen hat, unerweisbare, oder!verwiesene Anschuldigungen gegen seine Frau zu erheben, um auf dem Wege der Anfechtung die Ehe als nicht eingegangen hinzustellen, ohne der Erwägung Raum zu geben, welch’ schwere Beeinträchtigung hierdurch dem sittlichen Charakter der Ehefrau widerfahren würde, so sieht die תורה in diesem Vorgänge als solchem, d. h. schon in dem Aufrollen der Frage, einen Ausfluss ränkevoller Gesinnung, die mit dem rein elbischen Charakter der Ehe unvereinbar ist. Aus dieser Auffassung heraus erklärt sich auch die grosse Schwierigkeit, welche der folgende Vers 20 bietet. In wie fern ist denn, falls die Anschuldigung sich als begründet, erweist, darauf allein schon die Handhabe für die Anwendung der Todesstrafe gegeben? Unsere Darlegungen haben aber ergeben, dass nach Voraussetzung der הורה derartige Anschuldigungen überhaupt erst dann erhoben werden dürfen, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, was eben nur dann der Fall ist, wenn Zeugen für die Verletzung der Keuschheitspflicht aufgeführt werden können. Ein Ehemann, dem die Ehre seiner Ehegenossin dermassen wohlfeil erscheint, dass ihm der Verlust einer bestimmten Geld-