Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1920)
- Date
- 1920-09-01
- Page
- Seite 456 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2292929-2292996-2293002--04487-2297769- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
456 Talmudisch-midraschische Glossen zu Josephus. Talmudisch-midraschische Glossen zu Josephus. Von Rabb. Dr. S. Klein (Neuhäusl). I. Antiqu. XVI 1,1. Heroäes gab — so berichtet Josephus — einem Gesetze seine Bestätigung, welches den früheren Verordnungen sehr unähnlich war. Er bestimmte nämlich, dass die Diebe ausser Landes verkauft werden sollten. Josephus hebt — mit Hinweis auf II B. M. 21, 37 und 22, 2 — hervor, dass diese Strafe den herkömmlichen Gebräuchen zuwider lief, und bemerkt weiter: ״Denn als Sklave bei Ausländern und nach anderen Sitten lebenden Herren dienen und allen ihren Befehlen gehorchen zu müssen, war mehr eine Verletzung religiöser Vorschriften als eine Strafe für Uebeltäter.״ Die alten Gesetze schreiben vor — wird weiter bemerkt — dass der Dieb, wenn er nicht zahlen kann, verkauft werden soll; doch nicht an Ausländer noch zu dauernder Sklaverei1). Dieser Bericht des Josephus beleuchtet einen Halachahsatz, der in Mischnah Gittin IV 6 (vgl. Thosseftha Abodah zarah IV) enthalten ist und wie folgt lautet: המוכר עבדו לגוי או לחוצה לארץ יצא חורין p. Es kann kaum zweifelhaft sein, dass die Bestimmung der Vf eisen2), wonach der nach dem Auslande oder an einen Heiden verkaufte Sklave, wenn er aus dem Auslande flüchtet und nach Palästina zurückkehrt, frei wird, gegen die ungesetzliche Verordnung des Herodes sich richtet. Die Voll־ führung des grausamen Beschlusses konnten sie wohl nicht verhindern, dagegen gaben sie dem ungesetzlich verkauften Sklaven den Rat, vom Auslande zu flüchten und nach der Heimat zurückzukehren, wo ihn keiner als Sklaven betrachten werde. Sie fanden auch eine biblische Stütze für ihre Bestimmung, indem sie auf V. B. M. 23,16 hinwiesen, wo die Auslieferung des geflüchteten Sklaven an seinen Herrn verboten wird. Dies J) Uebersetzung nach H. Clementz. 2) Vgl. רש״י Gittin 43 b: וקנס חכמים היא הואיל דהפקיעו מן המצות וכן לח״ל יצא לחירות מפני שהוציאו מארץ לדדל.