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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 398

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 398 (sequence 70)
Language
German
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398 Ueber den Begriff der Ehe im Judentum usw. eklatanten Widerspruch. Da heisst es zunächst דלך משה und unmittelbar darauf לא אוכל עוד לצאת. Das eben wollte unser grosse Lehrer zum Ausdruck bringen: der Kraft zu gehen und zu schaffen ermangelte er keineswegs. Allein die Befugnis, den Anführer noch fürderhin zu machen, ward ihm von Gott aberkannt. Diese Auffassung bietet erst die Handhabe für die richtige Auffassury| von Stellen wie דברים ז׳ ל״ז פ׳ כ* ם״ כ״ב ,שמות י״ח פ, י״ח u. s. w.— Jetzt sind wir erst in der Lage, den richtigen Sinn der beiden Stellen zu ermitteln, von denen diese Untersuchung ihren Ausgang nahm. In dem Falle des Verleumders ist die Voraussetzung des Vorganges, dass die Eheschliessung am Tage zuvor (Kethub. Mischnah 1.) bereits erfolgt ist. Der hier in Frage kommende Ehemann hat in diesem Moment gleich allen anderen auch das Recht erlangt, gegebenen Falles sich von seiner Frau zu scheiden♦ Das von ihm im Augenblicke der Eheschliessung erlangte Recht kann ihm nicht mehr hinterher durch eine Handlung, die mit der Sache selbst nichts zu tun hat, aberkannt oder strittig gemacht werden. Daher wählt die .תורד mit weisem Bedacht den Ausdruck: לא יוכל לשלחה, das will besagen, wrenn er auch gleich allen Ehemännern das Recht der Ebescheideng besitzt, ihm wird aber hinterher die Befugnis abgesprochen, sich dieses Rechtes zu bedienen, hiervon Gebrauch zu machen. Anders jedoch liegt die Sache im Falle des Verführers פסוק כ׳׳ט. Dort soll erst auf Grund des gedachten Vorfalles dem Manne die Pflicht zur Eheschliessung auferlegt werden. Hier wählt die תורה mit bemerkenswerter Präzision den Ausdruck: לא יוכל שלחה, was nichts anders besagt, als dass der hier in Frage kommende Mann das Recht der Ehescheidung überhaupt nicht erwirbt, es für ihn daher ausserhalb des Bereiches seiner Rechte gelegen ist. Durch diese Feststellungen sind gleichzeitig die Handhaben zu gewichtigen Folgerungen gewonnen. Zuerst das eine: Die Formen und Modalitäten, unter welchen eine Ehe im Sinne des Judentums eingegangen werden kann, sowie die Rechte, die auf diesem Wege erworben werden, bilden das Thema, über welches sich die Tradition verbreitet. In den beiden Stellen, die hier zur Erörterung stehen, sind diese Lehren jedoch bereits als be-

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