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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 385

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 385 (sequence 57)
Language
German
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Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze £85 neue Versammlung auberaumt werden (Pischei teschuwoh 1), selbst wenn sein Votum nicht ausschlaggebend geworden wäre. Die Gemeindeversammlung beschliesst mit Stimmenmehrheit (Remo 1). Allerdings sind die Stimmen nicht bei allen Angelegenheiten gleichwertig. Gerade wie die Beiträge zu den verschiedenen Gemeindeerfordernissen bald nach den Personen, bald nach dem Vermögen, bald ein Teil nach ersterem und der andere Teil nach dem zweiten Massstab eriioben werden, so wird es mit der Abstimmung gehalten. Bald zählen alle Stimmen gleichviel, bald ist erforderlich, dass auch die Mehrheit der grösseren Steuerzahler einem Vorschläge zustimmten, so dass die Mehrheit der Teilnehmer allein nicht genügt, um den Vorschlag zum Beschluss zu erheben. (Remo 3 und Pischei teschuwoh 1). Aber in jedem Falle gibt die einmal ermittelte Mehrheit den Ausschlag, und die überstimmte Minderheit muss sich fügen und zahlen (Remo). Es kann sogar die Hilfe der weltlichen Obrigkeit angerufen werden (ebends ). Zu einmal beschlossenen Anschaffungen sowie zu allen Gemeindeerfordernissen (Hochzeits Gesellschafthaus, Mikwah und dergl.) müssen auch diejenigen Gemeindegenossen, die keinen Gebrauch von der Einrichtung machen, beitragen (Remo, 3). Personen, die keine Steuern bezahlen, können die Schaffung von Gemeindeeinrichtungen beantragen und erzwingen, aber sie können nicht als Verwalter über den Bau bestellt werden. Wahlen. Wenn es sich um die Wahl von Vorstehern, Rabbinern, Richtern, Vorbetern handelt, sind alle Steuerzahler ohne Unterschied ihrer Leistungen gleich berechtigt (Pischei teschuwoh 4). Ein Versuch der Hochbesteuerten, den kleinen Steuerzahlern und Ungebildeten (Amhoorez) das Recht, bei den Vorsteher- und Rabbinerwahlen mitzustimmen, zu nehmen, wird von einer Autorität scharf gegeisselt und entschieden als unzulässig abgeelhnt (ebendas.).

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