Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 384

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 384 (sequence 56)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2292929-2292996-2293001--04397-2297679
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

384 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze wir Rabbiner nennen). Jedenfalls geht aber aus dem Sinn aller jener Stellen, so wie aus den Kapiteln, in denen von den Aufgaben des Beis din die Rede ist, hervor, dass es die Aufsicht und die Leitung aller religiösen Angelegenheiten habe, und da schliesslich alle Gemeindeangelegenheiten religiöser Natur sind oder vom Religionsgesetz beeinflusst sind, so war ebender Rabbiner der Parnes. Damit werden die Bestimmungen Kap. 8, 3—4 verständlich, die von der Schwere und Verantwortung des Parnes-Amtes, von der Geduld, welche der Parnes gegenüber der Gemeinde beweisen soll, von der Würde, die er wahren soll, von der Gefahr in Stolz und Hochmut zu verfallen, handeln. Also der Rabbiner der Führer und Vorsteher der Gemeinde. Die Kompetenz der Vorsteher, unter denen auch der Rabbiner sich befindet, erstreckt sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde. Sie sind jedoch, was Steuern betrifft, an das Herkommen gebunden; neue Arten von Steuern oder Aenderung in deren Erhebung können sie von sich aus nicht beschlossen. Sie müssen dazu die Einwilligung der Versammlung der Gemeindemitglieder einholen. Ist das Herkommen strittig, so haben die Vorsteher den Beweis zu führen, dass ihr Vorschlag dem Herkommen entspricht (Pischei teschuwoh 163,1). Ist einer der Vorsteher an irgend einer Angelegenheit persönlich interessiert, so gilt seine Stimme in dieser Sache nicht. (Ebendas.). Die Gemeindeversammlung. Eine Gemeindeversammlung tritt zusammen, wenn es sich um die Bewilligung neuartiger Abgaben handelt, ferner in Fällen, wo es sich um eine Angelegenheit handelt über die unter den Vorstehern Meinungsverschiedenheit herrscht, ferner um Einrichtungen, die bis daher in der Gemeinde noch nicht vorhanden waren. (163, 1 Remo u. Pischei teschuwah). Zur Gemeindeversammlung ist jeder Steurzahl er (Remo 163, 1) zugelassen. Die Einladung dazu muss ordnungsgemäss geschehen; ist jemand nicht geladen worden, muss eine

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.