Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 386 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
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886 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze Ein ausserordentlich wichtiger Grundsatz, den sich die- Wähler und Kandidaten der heutigen Zeit wohl merken dürften, lautet, dass zu jedem Amte innerhalb der jüdischen Gemeinschaft nur solche Männer zugelassen sind, welche in Lehre und Lebensführung das jüdische Religionsgesetz anerkennen und befolgen, und dass Männer, die auch nur ein Gebot grundsätzlich übertreten, kein Amt bekleiden können. Jeruschalmi, Kiduschin cap. 4,5: es heisst (V. B. M. 15, 15) ״aus der Mitte deiner Brü der“ sollst du dir einen König wählen, und nicht nur der König, sondern auch öffentliche Vollziehungsbeamte, Armenverwalter,Gerichtsschreiber, Strafvollzieher müssen von den ״Erlesensten46 deiner Nation sein. (Man weiss, dass unter den ״Erlesensten46 die Frömmsten verstanden werden). Ferner lautet ein grundlegender Satz (Jore dea 119, 8): Jemand, der im Verdacht steht, ein Gebot zu übertreten, geniesst in Bezug darauf kein Vertrauen, selbst wenn er einen Eid leistet66. Dass innerhalb der Gemeinden die Grundsätze des Rechtes massgebend waren, und dass Arm und Reich, Vornehm und Niedrig in rein persönlichen Angelegenheiten gleich behandelt wurden, das geht aus dem Ganzen des Religionsgesetzes hervor, und wer die unserem Kapitel 163 beigegebenen Entscheidung gen studiert, erkennt, dass überall das strenge Recht massgebend gewesen ist. Was wir von unseren Verfassungsbestimmungen, insbesondere von den Steuerbestimmungen kennen gelernt haben, lässt gleichfalls den Willen, alles der Gerechtigkeit gemäss zu ordnen, erkennen. Darum finden wir ebenso wenig plutokratische, als radikal demokratische oder ochlokratische und ebensowenig automatische Tendenzen. Wie gut diese talmudischen Be- Stimmungen sind, erkennt man daraus, dass während des Mittelalters bis tief in die Neuzeit, ja bis in die Gegenwart hinein (im Osten) die Gemeinden sich unter ihrer Geltung wohl gefühlt haben, und ihrer Aufgabe, Träger von Thora, Awoda und Gemilus chassodim, Pfleger des Rechtes und der Volks- Wohlfahrt zu sein, haben nachkommen können.