Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 383 (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Heligionsgesetze 383 Fürsten zu leistenden Abgaben, es sei denn, dass der dem Einzelnen vom Landesherrn nachgelassene Betrag von der Summe der Gemeindesteuer abgezogen worden wäre (163,6 Eema und Baer heitev). In dieser Beziehung sind überhaupt zur Aufrecliterhaltung der Solidarität viele und interessante Be- Stimmungen getroffen worden. Die Talmidei chachomim sind frei von Gemeindesteuern; aber nur diejenigen, deren ausschliesslieber Beruf es ist, sich dem Thorastudium hinzugeben; betreiben sie ein Geschäft, 80 sind sie steuerpflichtig (§ 163,5; Jore Deah 243). Verlassen wir nun das reich verzweigte und unmfangreiche Gebiet der Steuern und Leistungen, und gehen wir über zu den Organen der Gemeinden, so finde ich so enge und fest bestimmte umrissene Aufstellungen über Zahl, Tätigkeitsbereich und Vollmachten der einzelnen Gemeindesachwalter, wie sie in unseren heutigen Gemeindeverfassungen enthalten sind, nicht. Die Mischnah (Megillah) spricht bei Gelegenheit des Verkaufes oder der Auslösung von Gegenständen höherer religiöser Weihe von den ״sieben Besten der Stadt“ einerseits und der ״Versammlungen der Stadtgenossen“ andererseits. In den Bestimmungen über das Armenwesen heisst es: die Einkassierung der Armengelder von den Gemeindemitgliedern erfolgt durch ״zwei Beauftragte“, die Verteilung an die Armen durch ״drei Beauftragte“ (Gabbai). Beim Gerichtswesen ist bei Civilsachen die Besetzung des Gerichtshofes mit ״drei Dajanim“ vorgeschrieben. Dann wird wieder von dem ״Parnes“ d. h. dem ״Versorger“ der Gemeinde gesprochen, und von ihm eine Anzahl hoher idealer und moralischer Eigenschaften verlangt und bestimmte Grundsätze für seine Amts- und Geschäftsführung aufgestellt (Chosehen mischpat 8,4), worauf Pischei teschuwoh 5 bemerkt, unter ״Parnes“ seien an jener Stelle nicht unsere Gemeinde- Vorsteher verstanden, ,welche man ״Manhigei hakohol (Vor- Steher)“ nenne, sondern Dajan für die Gemeinde“, (also was