Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 382 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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282 Vorfa?sur?g* der Jndisxhen Gemeinde nach dem Religionsgesefze üblich war, konnte man durch Gemeindebeschluss Selbstein- Schätzung mit Eidesverpflichtung einführen• In der Einschätzungskommission waren gewöhnlich Angehörige aller Vermögensklassen vertreten: 3 Reichbegüterte, 3 Mittelleute, 3 Arme. Hat die Einschätzungskommission den Steuerbetrag eines Mitgliedes einmal festgesetzt und hat die Steuererhebung ihren Anfang genommen, dann kann die einzelne Einschätzug von dem Betroffenen nicht mehr beanstandet werden. Ebenso wenn jemandes Besitzverhältnisse, sei es zu seinen Gunsten oder Ungunsten, wesentliche Veränderungen erlitten haben, verbleibt es doch bei dem Satze, den die Schätzungskommission aufgestellt hat. Nur Heirat d. h. der Empfang oder die Abgabe einer Mitgift geben wirklichen Grund zur Aenderung des einmal festgestellten Steuersatzes innerhalb der Einschätzungsperiode. (Pischei teschuwoh 11). Während der Dauer des Steuerjahres zugezogene Mitglieder können nicht zu den Abgaben herangezogen werden, es sei denn zu einer solchen Sache, welche zum direkten Nutzen der Neuankommenden dient. (Remo 3). Steuerzahler, welche aus der Gemeinde während des Steuerjahres wegziehen, sind zur Zahlung des ihnen zugeschätzten Betrages auch nach ihrem Wegzuge verpflichtet (163,2 Remo). Steueransprüche der Gemeinde sind der Verjährung nicht unterworfen und können jederzeit eingefordert werden. Selbst, wenn die Heranziehnng und Einschätzung eines Mitgliedes unterblieben ist, kann es noch nach Jahren mit rückwirkender Kraft veranlagt und zur Nachzahlung angehalten werden (Remo 163,2). Desgleichen, wenn es sich herausstellt, das jemand seinen Vermögensstand zu gering angegeben hat (Pischeiteschuwoh 11). In solchem Falle hat die Gemeinde das Recht, eine angemessene Busse aufzulegen. Einen Dispens von der Beisteuer zu den Gemeindebedürfnissen gibt es nicht, selbst wenn der Landesfürst einen solchen einem Gemeindegenossen gewährt hätte; auch nicht von den Beiträgen zu den an den