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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 380

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 380 (sequence 52)
Language
German
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380 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Relig^ons^setze Steuerwesen. Die Bestimmungen über die Aufbringung der verschiedenen Gemeindelasten nehmen den breitesten Raum in dem Kapitel vom Gemeindewesen ein. Es sind dort verschiedene Steuerquellen genannt: die Personensteuer, die Vermögenssteuer, die Abgaben nach Massnahme des Fleischkaufes, also indirekte Steuer. Diese Arten bestehen neben einander, und je nach der Art der von der Gemeinde zu beschaffenden Sache wird die Aufbringung der hierzu nötigen Mittel geregelt. Handelt es sich um Dinge, welche für die Personen der Gemeindemitglieder dienen, so werden auch die Kosten nach Anzahl der Kopfe auf die einzelnen Familien verteilt Z. B. das Gehalt des Vorbeters; oder die Aufwendungen, die zwecks Aufhebung von Schächtverboten entstehen, oder wenn es sich um Entbindung von der Pflicht des Wachens in der Stadt handelt, wenn jeder einzelne Mann zur Stadtbewachung herangezogen wird. Bei andern Dingen, wo es sich um Sachen und Personen zusammen handelt oder Sachinteressen hereinspielen, wird die Auslage bestritten hälftig nach Personenanzahl und hälftig nach Vermögen. Z. B. Eine Gemeinde zählt nur 8 Männer und verschreibt sich zu den Feiertagen noch zwei weitere Männer zur Vervollständigung des Minjan von auswärts, dann wird die eine Hälfte der Kosten nach Massgabe der Personenzahl umgelegt, die andere nach der Höhe der Vermögens berechnet. Denn man geht von der Erwägung aus, dass die Nichtbegüterten den Feiertag wohl in den Nachbargemeinden verbringen könnten, die Vermögenden aber ihren Besitz und ihr Haus nicht wohl allein und ungeschützt lassen können.— Bei Abwehr von Anklagen und Beschuldigungen greift gleichfalls das gemischte Verfahren Platz, weil nicht allein die Personen sondern auch die Vermögen der Gemeindemitglieder gefährdet sind. Bei dem Bau der Synagoge ist die gemischte Art gleichfalls in Anwendung. Das Gebethaus ist zwar für die Personen bestimmt, aber die Armen würden sich mit einem Holzhause

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