Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 379 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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Verfassung־ der Jüdischen Gemeinde nach dem Keligionsgesetze 879 Ja, da dies einen höheren Grad von Heiligkeit besitzt, so geht dessen Erbauung und Unterhaltung derjenigen der Synagoge voran. Das Armenwesen ist vor allem Sache der Gemeinde (Jore Deah 256) und zwar nicht allein die Fürsorge für die einheimischen, sondern auch für die durchwandernden, in der Stadt sich aulhaltenden Armen. — Das Gerichtswesen war zu allen Zeiten öffentliche Angelegenheit, und jede Gemeinde hatte ihr Beis din, ihren Gerichtshof. Diesem unterstand aber nicht allein die zivile Gerichtsbarkeit; sondern alle religiösen Angelegenheiten und Institutionen waren seiner Aufsicht, seiner Leitung und Rechtssprechung unterstellt; der Vorsitzende des Gerichtshofes war der Gemeinderabbiner. Ueberhaupt sind alle reinreligiösen Angelegenheiten Gemeindeangelegenheiten. Dieser Grundsatz geht sogar soweit, dass der Gemeinde die Pflicht obliegt, durch ihre Organe die Befolgung des Religionsgesetzes selbst durch Zwrang, der an den Säumigen und Widerspenstigen ausgeübt wurde, zu ermöglichen und durchzusetzen. Selbst zum Zwecke, Denunzianten unschädlich zu machen, hat die Gemeinde das Recht, Umlagen von ihren Mitgliedern zu erheben (163, 1 Remo). Wer aus der Geschichte das Leben der jüdischen Gemeinde bis zu dem Zeitpunkte der Aufhebung des Ghettos kennt, weiss, dass die Vollmachten der Gemeinden sich auf alle Gebiete erstreckten-; insbesondere machte sie häufig von ihren polizeilieben Vollmachten Gebrauch. Die neuere Zeit hat diese polizeiliche Zuständigkeit der Gemeinde auf die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Synagoge beschränkt, und selbst da steht dem Gemeindevorstand neuerdings das Machtmittel der Geldstrafe nicht mehr zu. Sind Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit einer Gemeindeeinrichtung oder über die Art ihrer Beschaffung entstanden, so sollen alle Familienoberhäupter (Baale battim), die Steuerzahler sind, zur Gemeindeversammlung zusammentreten, beraten und beschliessen. ,,Sie verpflichten sich lesehem schomajim ihre Ansicht zu sagen“ (Remo 2).