Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 378 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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878 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze Lasten angehalten, wie auch zu allen Wohltaten der Gemeinde zugelassen und berechtigt. Entzieht er sich der Steuer, so hat **die Gemeinde immer Mittel und Wege ihn zu zwingen; auch hilft ihr die Territorial-Herrschaft; hätte er sich trotzdem allen Ansprüchen geweigert, so bestimmt Jore Deak 345,5, dass seine Stadtgenossen gegenüber seiner Leiche ebenfalls keine Verpflichtung haben. G e m e i n d e e r f ö r d e r n i 8 s e. § 1 lautet: Die Stadtgenossen — selbst die Minderheit ־־־־ können sich gegenseitig zwingen: Stadtmauer, Tore, Riegel zu machen, eine Synagoge (Gemeindehaus) zu bauen, Sepherthora, heilige Schriften zum allgemeinen Studium anzuschaffen und ebenso zu allen Gemeindebedürfnissen, darunter in erster Linie Ritualbad verstanden ist (Remo 3 Ende;; ferner nach Jore Deah 245,7 ״Man setzt Kinderlehrer in jeder einzelnen Stadt ein; über eine Stadt, in welcher kein Kinderlehrer angestellt ist, wird der Cherem verhängt, bis sie dieser Pflicht nachkommt. Hat sie es auch dann noch nicht getan, so zerstört man sie, denn die Welt besteht nur durch den Hauch der in der Schule versammelten Kinder“. Die Anstellung eines Rabbiners, eines Chason. Dass die Institution der Sehechitah und was damit zusammenhängt, Gemeindeangelegenheit ist und der besonderen Beaufsichtigung und Fürsorge untersteht, geht aus Jore Deah § 1 her vor. Dass die Be- Schaffung und Unterhaltung eines Friedhofes Gemeindeangelegenheit ist. ist so wenig bestritten, dass es gar nicht erwähnt ist; aber die Responsenliteratur ist voll der Einzelheiten über diesen Gegenstand, und die Urkundenforschung zeigt, welche Menge von Sorge□, Mühen, Plackereien, Geldausgaben das Begräbnis wesen von jeher gekostet hat. Die 'Schaffung eines Eruw, die Anstellung von Minjanleuten (§ 163, und Orach chajim 45) ist Gemeindesache: Wir nannten oben die Anstellung eines Kinderlehrers, es liegt darin, sowie im Ausdruck beis ha kneses, auch die Notwendigkeit des Schulhauses und des Lehrhauses (Beis hamidrosch).