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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 377

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 377 (sequence 49)
Language
German
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Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze 877 zur Bildung einer Gemeinde und 2. die Verpflichtung des Einzelnen, ihr beizutreten. 3. nur der am Orte bestehenden. Auswärtige, welche sich an einem Orte niederlassen, sind sofort an demselben steuerpflichtig, auch solche, die ein Wohnhaus auf 12 Monate mieten. Die Zugehörigkeit zur Gemeinde endet mit dem Wegzuge von ihrem Orte; jedoch bleibt jemand zur Leistung des auf ihn fallenden Teiles der vom Fürsten auferlegten Steuer auch nach seinem Wegzuge noch verpflichtet. Ja, selbst der Besitz eines Hofes oder Hauses verpflichtet den Eigentümer zur Beisteuer für städtische Einrichtungen, auch wenn er nicht am gleichen Orte wohnt. Juden, die einzeln in einem Orte, in denen eine Gemeinde sich also nicht bilden kann, wohnten, pflegten ihre religiösen Bedürfnisse in einer Gemeinde in ihrer Nähe zu erfüllen und werden hierdurch verpflichtet, nach Massgabe des Gebrauches, die sie von den dortigen Einrichtungen machen, entsprechende Beiträge zu deren Beschaffung zu zahlen. Daraus folgt auch, dass jeder Jude, der im Lande wohnt, selbst an Orten ohne Gemeinde, von selbst Mitglied der Rel. Gemeinschaft des Landes ist, wo eine über das ganze Land sich erstreckende Organisation vorhanden ist. Landesorganisationen, wie wir sie heute in Hessen-Nassau finden, hat es allerdings im Mittelalter nicht gegeben, wiewohl benachbarte Gemeinden zur Beschaffung von gemeinsamen Friedhöfen sich zusammenfanden oder gemeinschaftlich Beschlüsse rechtlicher oder religiöser Natur (Tekonaus) fassten. Dass die Gemeinden unabhängig voneinander sind, zeigt das Wort in ״ :.4 פתחי תשובהbei Streitfällen kann man sich nicht auf das Herkommen in einem andern Orte berufen“. Auch die Gerichte des einen Ortes sind nicht an die Entscheidungen eines an einem zweiten Orte sich befindenden Gerichtshofes gebunden; ebenso trifft ein Rabbiner sein Urteil unabhängig von demjenigen seines Kollegen. Einen Austritt aus der Gemeinde kannte natürlich das Kapitel 163 nicht. Als Jude ist er selbstverständlich zu allen

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