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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 376

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 376 (sequence 48)
Language
German
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376 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze aus besitzerlosem Zustand herstammend, zu Recht erworben und braucht den Mitgliedern, die zur Zeit des Herleihens begütert waren und zu der Summe beigesteuert hatten, jetzt aber verarmt und nicht mehr zu derselben Höhe des Steuerbeitrages wie ehedem verpflichtet sind, den auf sie fallenden Anteil nicht herauszuzahlen“. (Zu dieser Entscheidung dürfte eine später zu erwähnende Bestimmung der Steuergesetzgebung hinzuzufügen sein). Also nicht die Gemeinde als solche hat das Recht,, von ihren Mitgliedern Beisteuer zur Anschaflang der Gemeinde־ erfordernisse zu erzwingen, sondern r<die Gemeindemitglieder zwingen sich gegenseitig“. 2. Zwischen Erfordernissen religiöser und bürgerlicher Herkunft wird nicht unterschieden, genau wie ehemals in Deutschland überhaupt: Kirche und kirchliche Bedürfnisse sind Angelegenheiten derselben Gemeinde und Kasse wie Strassenbau und Feuerlöschwesen, als o Kirchen- und bürgerliche Gemeinde sind identisch. (Erst das Aufkommen verschiedener Religionsbekenntnisse und die Gleichberechtigung der Juden hat die Trennung der bürgerlichen Gemeinde von der Kirchengemeinde notwendig gemacht, damit niemand zu den Lasten eines ihm fremden Bekenntnisses beizutragen braucht). Zum Verständnis unserer ganzen Abhandlung wollen wir noch bemerken, dass nur die Grundzüge der von uns behandelten Gesetzgebung aus dem Talmud stammen; die Einzelheiten aber sind erst im Mittelalter im Laufe der Entwickelung ausgearbeitet worden. Im folgenden wollen wTir nun nicht der Einteilung unseres Choschen-mischpat-Kapitels folgen sondern derjenigen der ״Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft in Württemberg von 1912“, die nicht nur in formaler Hinsicht klassisch zu nennen ist. I. Von den Gemeinden. Die Pflicht, einer Gemeinde und zwar der am Wohnort befindlichen anzugehören, liegt in dem Satze des $1 ״Die Söhne der Stadt können sich gegenseitig zur Beschaffung der Gemeindeerfordernisse zwingend Darin liegt 1. der Zwang

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