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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 375

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 375 (sequence 47)
Language
German
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Verfassung der Jüdischen Gemeinde cach dem Religionsgesetze 375 aus dem auf diesem letzteren fussenden Herkommen hervorgegangen. Zum grössten Teile sind die Bestimmungen, deren Zusammenfassüng oder systematische Ordnung man Verfassung der jüdischen Gemeinde nennen könnte, im Kap. 163 des vierten Teiles des Schulchan aruch, Choschen mischpat enthalten Nun ist es bezeichnend, dass die auf unseren Gegenstand bezüglichen Gesetze und Bestimmungen nicht unter dem Titel ״Gemeinde“ oder ״Vereine“ oder ״juristische Personen“ oder ״Körperschaften des öffentlichen Rechtes“ verzeichnet sind, sondern unter dem Titel ״Gesellschaft“, Hilchoth schutaphim und unser Kap. 163 trägt die Ueberschrift: ״Dinge, zu deren Beschaffung die Mitglieder einer Stadt sich gegenseitig anhalten können“. Schon aus dieser Ueberschrift ersehen wir zweierlei: 1. dass der Begriff der juristischen Person unbekannt ist d. 11. die Anschauung, dass eine Gesellschaft von Personen, welche zur gemeinsamen Betreibung irgend eines Unternehmens sich zusammengeschlossen haben, als eine mit Geschäftsfähigkeit ausgestattete, gewissermassen neu erstandene Persönlichkeit gilt, der nun auch Rechtsfähigkeit zukommt, d. h. rechtliche Handlungen auszuführen und solche über sich ergehen zu lassen und zwar unabhängig von den sie bildenden einzelnen Gesellschaftern. Das Gesetz redet überall nur von schutaphim, d. h Gesellschaftern aber nicht von den Fähigkeiten der Ge- Seilschaft, so auch bei unserem Gegenstände nur von den Mitgliedern der Stadt, aber nicht von der Stadt oder der Gemeinde als Rechtsperson. Nur einmal bin ich dem Ausdruck Kahal begegnet und zwar nicht in einer innercommunalen Angelegenheit sondern in aussercommunalen: ״Kahal hat einem Fürsten Geld geliehen; dieser verspricht dafür einen Abzug an der ihm zu leistenden Steuer, hält aber diese Zusage nicht; erst sein Sohn und Nachfolger gewährt den Abzug, nachdem man schon längst die Hoffnung aufgegeben hatte, das Geld der den Steuerabzug wieder zu erlangen (Jiusch). Da urteilt nun R. Jizchak Kolon: ״Kahal hat dieses Geld, als

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