Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1920)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1920)
- Date
- 1920-07-01
- Page
- Seite 374 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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374 Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze Verfassung der Jüdischen Gemeinde nach dem Religionsgesetze. Von Rabb. Dr. M. Kahn in Bad Mergentheim. Durch die Dach dem Kriege erfolgte Umwälzung im staatlichen und sozialen Leben ist auch die Frage der Treunung von Staat und Kirche auf die Tagesordnung gestellt worden. Auch die Juden werden von den Aenderungen, die im Verhältnis zwischen Staat und Kirche eintreten werden, mehr oder minder betroffen Nicht allein in denjenigen Bundes' Staaten, wo die Israelitische Religionsgemeinschaft Staatsreligion ist, sondern auch dort, wo sich der Staat gar nicht um die Juden als Religionsgemeinschaft kümmert, wie in Altpreussen. Denn überall beruht die Möglichkeit, Gemeinden zu bilden, das Recht der Gemeinden, Steuern auf ihre Mitglieder umzulegen, das Recht sich Vorsteher zu wählen, die Umschreibung der Rechte der Vorsteher, das Recht und vielleicht auch die Verpflichtung, Beamte anzustellen, auf Gesetzen, welche durch den Staat nach den in der Verfassung vorgesehenen Formen erlassen worden sind. Da ist es dann unausbleiblich, dass auch die Verfassung der Israelitischen Gemeinden und Religionsgemeinden modernen Anschauungen und Verhältnissen entsprechend grösseren oder kleineren Aenderungen unterzogen wird. Umsomehr als die meisten Verfassungsgesetze für die Israelitischen Religionsgemeinschaften aus alter Zeit vor 1848 und 1871 stammen. Es ist nun von mehr als theoretischem Interesse, sich einmal vorzuführen, was das jüdische Religionsgesetz, d. h. die Schriften und Autoritäten, welche auf Grund der in der Thora und Talmud niedergelegten Grundsätze und civilen Gesetze ausgearbeitet sind, bestimmen und festsetzen. Auch die jetzt bestehenden Verfassungen sind aus den Bestimmungen und *Grundsätzen, die im Schulchan aruch verzeichnet sind, und