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Jeschurun · 1920-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1920) · p. Seite 359

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1920)
Date
1920-07-01
Page
Seite 359 (sequence 31)
Language
German
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Die Mischnah 359 מGemeindevorschriften“, מSchechitah-Vorschriften“ und andere Sondervorschriften. Alle diese Baraithoth wurden im Lehrhaus zum Vergleich mit der Mischnah, zur Klärung ihres Verhältnisses zur Mischnah und zur Gewinnung der Gründe und Grundlagen der Mischnajoth verwendet, da es ja in der Mischnah keine Diskussionen gab und die Entstehung der Halachah aus ihr nicht ersichtlich war. Rabbi Chija überragte seine Zeit, daher war die Sammlung seines Lehrhauses besonders geachtet; an zweiter Stelle stand das Lehrhaus des Babbi Oschaja. Die übrigen Lehrhäuser traten zurück, sodass man später sagte: ״eine Baraitha, die nicht im Lehrhaus Babbi Chijas oder Babbi Oschajas vorgetragen wird, kann im Lehrhaus zu Folgerungen nicht verwandt werden.“90). Die Baraithoth trug man im Senat nicht in offizieller Fassung vor, und auch ein abschliessender Bedaktor für sie hat sich nie gefunden, daher herrschte in den Sammlungen keine Ordnung, sie genossen wenig Achtung im Lehrhaus, die meisten gingen im Laufe der Zeit verloren, und nur Bruchstücke dieser einst so reichen Literatur sind auf uns gekommen. Die wenigen, noch dazu verstümmelten Sammlungen, die sich zufällig erhalten haben, sind nur im Laufe der Zeit abgeschlossen. Nicht der Wille der Genies und die Tat der Senate brachte sie zum Abschluss, sondern der Zufall. Mit dem Augenblick, indem man aufhörte sie zu erweitern, waren sie abgeschlossen. Die Entwicklung bei den Gelehrten und das Ansehen der Sammlungen entschied zugleich über das System der Gelehrten und über die Erhaltung der Baraithoth. Während für die Mischnah der Abschluss durch Rabbi den Anfang eines neuen Lebens als allgemein sanktionierte Mischnah bedeutete, bedeutete der Abschluss der Baraitha-Sammlungen ihr Lebensende. Ihre Bezension blieb weiter der Willkür der Tradenten in den Lehrhäusern der Amoräer überlassen. Sie zu lernen, stand im freien Belieben jedes Einzelnen, und die Schüler waren nie verpflichtet, sie wie die Mischnah zu beherrschen. Zu beschränkter Offizi- 90) Cimllin 141 a.

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