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Jeschurun · 1920-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1920) · p. Seite 38

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1920)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1920)
Date
1920-01-01
Page
Seite 38 (sequence 38)
Language
German
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38 Rabbi Akiba Eigers Gutachten. Die eheliche Pflicht darf zufolge dieser Vorschrift nach der Reinigungs-Periode unter keinen Umständen geleistet werden, wenn die Ehefrau sich nicht zuvor in einem solchen Bade bis über die Scheitelhaare eingetaucht hat, und ziehet die Uebertretung dieses Gesetzes die göttliche Strafe des Ausrottens (Karet20) nach sich, auch hat es sogar einen wesentlichen Einfluß auf die politischen Verhältnisse eines aus dergleichen gesetzwidrigen Umarmung erzeugten Kindes, welchem sodann die verächtliche Benennung (Ben Hanida) beigelegt wird. Nicht minder berechtigt es auch den Ehemann auf Scheidung von seiner Ehefrau anzutragen, wenn sie sich eines solchen Bades nach ihrer Reinigungs-Periode nicht bedienen will oder ihn hintergeht und, ohne sich des Bades bedient zu haben, mit ihm fleischlieh vermischt. Der Ehemann kann ihr sodann sogar die Illata*1* vorenthalten, und jede Abweichung oder Auszerachtlassung der vorgezeichneten Erfordernisse des Bades ist dann so zu betrachten, als wenn die von Religionswegen angeordnete Eintauchung gar nicht erfolgt wäre. Schlieszlich bemerke ich auch, dasz nach den jüdischen Ritual- Gesetzen: Keneset hagedola 22), Choschen Hamischpoth Cap. 163. Mahari 23) Minz Cap. 7. Maharim 24) Minz Cap. 67. bei einer jeden Synagoge eine Bade-Anstalt (Mikwo) auf gemeinsame Kosten angelegt werden musz, zu deren Einrichtung sogar die Mehrzahl der Gemeinde selbst durch die Minderzahl angehalten werden kann, und kann sich niemand der jüdischen Hausväter von Befragung zu den Kosten, auch wenn er Wittwer wäre oder weder er noch seine Frau selbst Alters halber sich solches nicht bedienen dürfte, ausschlieszen. Posen, den 29ten August 1828. Der Ober-Rabbiner (gez.) Jakob Moses Eiger. 20) Hds. Ko.rta 22) Hds. Knesed Hachdola. 24) Resp. Moses Minz. 21) Die eingebrachte Mitgift. 23) Resp. Juda Minz.

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