Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 521 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Über Frauenwahlrecht in jüdischen Gemeinden. 52! Zizith tragen. Sie sollen dies wegen מחזי ביוהרא nicht tun (Or. Ch. 17). aber als Übertretung eines Minhag wird es nicht erklärt, wenn etwa eine Frau dieses Gebot übernehmen wollte {vgl• auch Erubin 96 a). d) Es liegt nahe, den Brauch der Nichtzulassung der Frauen zur Wahl (auch insofern es vom Gesetze nicht bestimmt wird), mit dem Brauche der Beschränkung des ת״ת für die Frauen zu vergleichen. In letzterer Beziehung sagt schon der דברי ירמיהו zu Maimon. אולי האי תליא בזמנים :1,13 ת״ת. Es ist ja bekannt, daß in bezug auf den Unterricht der Mädchen in תירה in der neueren Zeit der alte Brauch wesentlich geändert wurde. Wir wollen hierüber hier nicht weiter sprechen, weil diese Frage jetzt anderweitig einer ausführlichen Behandlung unterzogen wird. Allein so viel steht fest, daß (immer nur soweit keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht) in jetziger Zeit Umstände eintreten können, welche eine Änderung des alten Brauches gebieterisch fordern. Deshalb halte ich es für nötig festzustellen, was das Gesetz verbietet und was nach dem Gesetze zulässig ist. Selbstverständlich sage ich den Rabbinern nicht: קבלי דעתי, vielmehr freut es mich, daß auch die abweichende Ansicht zur Aussprache gekommen. והבוחר יבחר. Machschrift. Herr Dr. Meier Munk aus Lemberg schreibt mir: Es existiert ein österreichisches Jndengesetz vom Jahre 1892, nach diesem sind die Gemeindestatnten verfaßt; danach hat — soweit ich mich erinnere — jede stenerzahlende Person aktives Wahlrecht, also auch die alleinstehenden Frauen. Außerdem besteht im Gesetz eine Bemerkung, daß Bevollmächtigung gestattet ist. Ich kann nun nicht genau sagen, ob diese Berechtigung nur für Frauen vorgesehen ist. oder ob ganz allgemein; ich glaube, das erste ist der Fall; ferner ob die Frauen dazu verpflichtet sind; ich meine, daß nur eine männliche Vertretung für sie angenommen wurde. Jedenfalls wurde es tatsächlich so gehandhabt, daß die Frauen bei der Zustellung der Wahllegitimation auch ein Vollmachtsformular bekamen, und sie, wenn sie wollten, diese Vollmacht einem anderen wahlberechtigten Mitgliede ausstellten; ich