Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 520 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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520 Über Frauenwahlrecht in jüdischen Gemeinden. a) Wie mir zwei glaubwürdige Zeugen berichteten, haben in den großen galizischen Gemeinden diejenigen Frauen, die der Gemeinde Steuer zahlen (wie vermögende Witwen), auch aktives Wahlrecht, wenn sie auch nur selten davon Gebrauch machen. Und dies mit Recht, denn da die Gemeinde-Vorstände auch das Vermögen der Gemeinde verwalten, so hat doch jeder, der zu diesem Vermögen beisteuert, das Recht, mitzubestimmen, wem dieses an vertraut werden soll. Wenn aber andere Gemeinden allen Frauen ohne Unterschied das Wahlrecht entziehen, so liegt der Grund wohl nur darin, daß die allermeisten Frauen keine besondere Steuer zahlen und man wegen einer geringen Minderheit keine Ausnahmen machen wollte. b) In der Tat ist in den Statuten der Gemeinden (mir liegen jetzt bloß die unter 4 erwähnten zwei streng gesetzestreuen vor) festgesetzt, daß nur die männlichen Mitglieder Wahlrecht besitzen. Während aber manche Paragraphen für unabänderlich erklärt werden (§ 1 und 2 sowie § 4 und 27 der Frankfurter St.), so kann der oben zitierte § 5 von einer Generalversammlung abgeändert werden (§ 39 dieser St.;. Man braucht also nur dort das Wort ״männlichen“ zu streichen, um den Frauen das Wahlrecht einzuräumen h) c) Ich habe bereits oben (lc) gezeigt, daß die Teilnahme an den Gemeindewahlen eine •מצוד ist, zu der vielleicht auch die Frauen verpflichtet sind. Nun können Gründe vorhanden gewesen sein, welche die Gemeinden veranlaßt haben, den Frauen die Erfüllung dieser .מצוד nicht zu gestatten (entweder weil man glaubte, daß sie davon überhaupt befreit sind, oder weil man sie durch diese Anordnung davon befreien wollte). Eine solche Anordnung kann aber nicht als unabänderlicher Minhag erklärt werden. Es ist z. B. allgemeiner Minhag, daß Frauen keine *) Selbstverständlich liegt es mir fern, für diese Religionsgesell- Schaft eine religionsgesetzliche Entscheidung treffen zu wollen. Es sollte nur gezeigt werden, daß nach den Statuten dieser Mustergemeinde (ebenso der Berliner Adaß Jisroel) das Wahlrecht der Frauen (soweit es nicht vom Religionsgesetz als unstatthaft erklärt wird) zugelassen werden kann, daß es demnach kein unabänderlicher Minhag ist.