Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 519 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Über Frauen Wahlrecht in jüdischen Gemeinden. 519 3. 2h1 Punkt 7. Es ist bereits in Bern, zu Nr. 7 meines G. nachgewiesen, daß es unmöglich ist, die Frauen aus dem Grunde vom aktiven Wahlrecht auszuschließen, weil sie פסול לדון ולהעיד sind, da dann alle פסולי עדות nicht zur aktiven Wahl zugelassen werden dürften, was eben nicht durchzusetzen ist. Hier sei nur hinzugefügt, daß in den Statuten der zwei gesetzestreuen Mustergemeinden Deutschlands, der Kehillath Jeschurun in Frankfurt a. M. und der Adaß Jisroel in Berlin, wohl zwischen aktivem und passivem Wahlrecht unterschieden wird. So lautet § 27 der Frankfurter Statuten:!.Wer Samstag oder Feiertag öffentlich ein Geschäft betreibt oder dieselben sonst öffentlich entweiht, wer selbstgeständlich einen nicht koscheren Haushalt fuhrt oder öffentlich אוכל טרפות ist usw.ist zu jedem Amte der Religionsgesellschaft, mithin auch zur Wahl in den Vorstand, Ausschuß und die Kommissionen unfähig . . . Dagegen hat jedes männliche volljährige Mitglied der Gemeinde (nach § 5 obiger Statuten) ohne Ausnahme aktives Wahlrecht. Das gleiche gilt nach den Statuten der ״Adaß Jisroel״ zu Berlin. Der Fall in Resp. ות יעקב der bei diesem Punkte zitiert wird, ist mit unserem Falle nicht zu vergleichen. Dort soll ein befreundeter Nachbar eines Prozessierenden ganz allein einen andern דיין einsetzen wobei natürlich zu befürchten steht, daß er einen solchen דייך wählen wird, der seinem Verwandten gut gesinnt ist. Übrigens genügt es ja, daß die Praxis in den maßgebenden Gemeinden den Satz: ״Wer nicht wählbar ist. kann auch nicht wählen״, nicht anerkennt. 0 4. Es erübrigt sich nur noch den wichtigen Punkt 1 zu besprechen. Hier wird die Nichtwahlberechtigung der Frauen als alter in ganz Israel verbreiteter ״Minhag“ bezeichnet, der nicht abgeschafft werden dürfe. Im Gegensatz hierzu habe ich diesem alten Herkommen nur die Kraft einer abänderlichen statutarischen Bestimmung eingeräumt, wie etwa dem alten Herkommen, daß nur Steuerzahler wählen (Bern. 7 zu meinem G-). Ich glaube, daß meine Auffassung die richtige ist aus folgenden Gründen.