Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 517 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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- Malbim 1× ep/1002711
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Über Frauenwahlr echt in jüdischen Gemeinden. 517 Acharonim, vielleicht auch Ramban und Chinuch, nicht ange- Bommeiij daß die Frauen in jeder Hinsicht nicht zum Zibbur gehören 1). b) Auch nach Sifre bedarf es eines besondere מיעוט, um die Frauen von den Ämtern auszusehließen. Das überflüssige מלך (vgl. Malbim zu Deut. 17, 15). das überflüssige איש (Bern, zum Gutacht. Nr. 3). Dessen hätte es nicht bedurft wenn die in den Punkten .2, 4. 5 und 6 entwickelte Ansicht richtig wäre, c) Mit Recht hat Herr Oberrabbiner Dr. Ritter in Nr. 7 die Wähler der Tube ha-?Ir als מושיבי דייגים bezeichnet, was ja auch aus Chinuch Nr. 491 zu ersehen ist. Nun ist aber das Einsetzen von Richtern nicht bloß ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Gemeinden, eines der 613 Gebote. Es wäre nun zuvörderst die Frage zu beantworten, ob diese Pflicht auch den Frauen obliegt, oder ob sie davon befreit sind. Aus den Worten des Chinuch könnte man folgern, daß dieses ׳Gebot auch den Frauen gilt. Denn er sagt in Nr. 497 beim Gebot über die Einsetzung eines Königs: ״Dieses Gebot liegt dem ganzen Zibbur ob, und zwar den Männern (על הזכרים)“. Dagegen beim Gebote über die Einsetzung der Richter Nr. 491 sagt er nur: Dieses ist eines von den Geboten, die dem ganzen Zibbur obliegen, ohne die Worte על הזכרים hinzufugen. Es wäre also daraus zu schließen, daß dieses Gebot auch die Frauen verpflichtet2). Ist dies richtig, dann wären ja die Frauen verpflichtet, die *Tubim mitzuwählen, wenn sie nicht durch das Statut der Gemeinde davon ausgeschlossen wären, vgl. weiter unten. Nun könnte man aber einwenden, der Chinuch brauchte in ב) Auch die Tosafot B. kamma 15a und Nidda 50b, die darüber verhandeln, ob אשד? כשרד? לדון, können diese Annahme nicht geteilt haben. Ygl. ausführlich über diese Tos. Resp. שואל ומשיב, Mahdura IV Teil 3, Nr. 122. 2) Diese Ansicht scheint auch das in voriger Note angeführte Responsum des שואל ומשיב zu teilen, indem er sagt, daß in Sichern deshalb auch die Frauen getötet wurden, obgleich diese auch bei den בבי כחו nicht richten dürfen, weil sie auch, wie <jie Männer, verpflichtet sind, gerechte Richter einzusetzen. 36