Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1919)
- Date
- 1919-11-01
- Page
- Seite 516 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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$16 Über Frauen Wahlrecht in jüdischen Gemeinden. wird. Daß die holländischen und palästinensischen Rabbiner bereits hierüber Entscheidungen getroffen haben, wurde mir erst nach Veröffentlichung meines Gutachtens bekannt. Herr Oberrabbiner Dr. Ritter hatte die Freundlichkeit, mir seine Ansicht nebst Begründung mitzuteilen und mir zu gestatten, diese im ״Jeschurun“ (VI 445 ff) zu veröffentlichen, wofür ich ihm meinen verbindlichsten Dank ausspreche. Nun finde ich zwar die Gründe für die Unzulässigkeit, den Frauen auch nur das aktive Wahlrecht zuzugestehen, beachtenswert und geeignet, die Entscheidung der holländischen und palästinensischen Rabbiner zu erklären. Allein sie haben nicht vermocht (so gern ich dies getan hätte) mich zur Anderung meiner in meinem Gutachten ausgesprochenen Ansicht zu veranlassen. Während ich für die Unzulässigkeit des passiven Wahlrechts der Frauen nicht bloß eine ausdrückliche Entscheidung des Rambam, sondern auch eine Bestimmung des Sifre (und wahrscheinlich auch der Mechilta) angeführt habe, finde ich in den Gründen des Herrn Oberrabbiners Dr. Ritter keine einzige Stelle aus den Traditionsquellen oder aus einem der Dezisoren beigebracht, die seine Ansicht bestätigen. Es sind bloß סברות angegeben, die m. E. nicht beweiskräftig genug' sind, um einen דין, der nirgends steht, zu begründen. Betrachten wir die verschiedenen Punkte. 1. Die Punkte 2, 4, 5 und 6 kann man zusammen behandein. Danach bilden nur die Männer die Adaß Jisroel und die Frauen ein עם בפני עצמן, und wo die Frauen mitzählen, bedarf es eines besondern למוד hierzu. Dagegen ist einzuwenden: a) Angesehene Acharonim (vielleicht auch Rischonim) haben jedenfalls diese Ansicht nicht geteilt. Wenn R. Jehuda Nagar meint, daß nach Ramban die Frauen bloß von der Königswürde, nicht aber aus allen andern Ämtern ausgeschlossen seien (Bern, zu m. Gutacht. Nr. 1); wenn ferner מנחת חנוך es für diskutabel hält, ob eine Frau als Erbin die Königswürde erlangen kann (und dies gilt [außer Richterämtern] auch von allen andern שררות, da ja nach Sifre und Maimon, alle diese in Iarael erblich sind) (Bern, zum G. Nr. 6); so haben diese