Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1919)
- Date
- 1919-09-01
- Page
- Seite 495 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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Gesetzesfreude. 495 Tat — so wiU es das Gesetz — darf ihn zum mindesten nicht leid tun. Bei demjenigen aber, dem sie zugute kommt, liegt der Zusammenhang von Gesetz und Freude auf der Hand. Es handelt sich aber in den Fällen, die die Thora an der angezogenen Stelle im Auge hat, nicht um ein auf seiten des Bedürftigen vorhandenes klagbares Hecht. Solches war auch auf seiten der!Ruth, von deren Geschichte ausgehend wir zu vorstehender Betrachtung gekommen sind, nicht vorhanden. Wir wollen noch einen Augenblick zu dieser Erzählung zurückkehren, weil sie uns noch etwas zu unserem Thema gehörendes zu sagen hat. Boas hält dem ״anderen Verwandten״ nicht etwa irgendeinen formulierten Gesetzesparagraphen vor, sondern operiert ausschließlich mit der logischen Konsequenz eines ethischen Prinzips. Er spricht nur von einer sozialen Verpflichtung. Keine noch so sehr bis ins Einzelne ausgearbeitete Sozialgesetzgebung vermag in ihrer praktischen Wirkung so weit zu reichen, wie das soziale Pflichtbewußtsein. Ein mir nahestehender, sehr reicher Mann hat mir einmal einen von ihm für eine Mizwohsache angeforderten größeren Betrag mit der Begründung verweigert: er halte sich seinen Kindern gegenüber hierzu nicht berechtigt. Und diese Kinder waren bereits ebenfalls sehr reiche Leute. Auch Boas hätte sich vielleicht dasselbe sagen können, was der ״andere Verwandte״ des Elimelech geltend gemacht hat: Mit der Ehelichung der!Ruth schmälerst du das Erbe deiner Künder aus anderer Ehe. Trotzdem hat er die Kuth geehelicht und wir wissen nicht, ob der dem Elimelech näher als er Verwandte nicht in der gleichen Lage oder noch in günstigerer gewesen ist. Keine noch so strikte Gesetzesformulierung kann in diese schwierigen Verhältnisse eindringen. Wir sehen an diesem Beispiel, daß keine Sozialgesetzgebung in ihren Wirkungen so weit reichen kann wie das geschärfte soziale Gewissen. Die freiwillige Erfüllung der sozialen Pflicht hat gegenüber dem Zwange der Sozialgesetzgebung aber noch den doppelten Vorzug, daß sie in dem Erfüller ein Gefühl der Freude, und in demjenigen, dem sie zugute kommt, ein Gefühl der Dankbarkeit auslöst — ein 34*