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Jeschurun · 1919-09-01 · Heft 9-10 (September 1919) · p. Seite 445

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 9-10 (September 1919)
Date
1919-09-01
Page
Seite 445 (sequence 19)
Language
German
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Das Frauen Wahlrecht nach der Halacha. 445 Das Frauenwahlrecht nach Her halacha1). Von Oberrabbiner Dr. ]Ritter, Rotterdam. 1. Ans Posekim und Teschuboth ist mir eine Behandlung des Prauenwahlrechts nicht bekannt und man kann wohl ruhig sagen, daß diese Präge bis in die allerneueste Zeit in jüdischen Gemeinden niemals aufgetaucht ist, es vielmehr feststeht, daß nur Männer als wahlberechtigt angesehen wurden, nie ein Prauenwahlreeht in den tausende Jahre bestehenden jüdischen Gemeinden auf dem weiten Erdenrund vorkam. Müssen wir bei einem so allgemein herrschenden Gebrauche nicht sagen, ״wenn unsere Ahnen nicht Propheten waren, so sind sie Prophetenkinder״ oder was selbst kodifiziert ist ״Minhag unserer Väter ist Thora״ muß es nicht strikt in acht genommen werden (siehe Jeruschalmi הלכה רופפת Demai VII und Parallelstellen in Maser Scheni und Jebamoth) welcher. Körperschaft steht das Recht zu, einen in ganz Israel herrschenden Brauch aufzuheben? RabbiHirschChajes kommt wiederholentlich in seinen Werken darauf zurück, daß, wenn trotz der Bestimmung, daß Propheten neue Gebote nicht geben dürfen, dennoch im Talmud Bestimmungen aus Propheten Worten abgeleitet werden, denen Thorakraft zuerkannt wird, das seine Erklärung darin finde, daß wenn Propheten, ohne Absicht gerade einen דין zu lehren, etwas mitteilen von Gesetzen, die in Israel bestanden, diesen Thorakraft zugekommen sei, da sie sicherlieh vom Sinai überliefert sind. Und wenn die ganze Ge- *) Zum Gutachten, das in Heft 5/6 dieser Zeitschrift von Prof. Dr. Hoffmann veröffentlicht wurde, hat dieser von Oberrabbiner Dr. Ritter in Rotterdam eine Zuschrift erhalten, die in bezug auf das aktive Wahlrecht zu anderen Ergebnissen kommt. Auf Ersuchen von Prof. Hoffmann und nachdem Oberr. Ritter seine Zustimmung erteilt, für die wir ihm danken, geben wir hier seiner abweichenden Meinung Raum. Eine Replik von Prof. Hoffmann folgt im nächsten Heft. Herr Oberrabbiner Dr. Bitter hat übrigens die Frage des Frauenwahlrechts, wie er in der erwähnten Zuschrift mitteilt, schon vor Jahren in einem hebräischen Gutachten behandelt. 31

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