Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 416 (sequence 94)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2292929-2292989-2292993--03712-2296991- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
416 Die legitime und die sogenannte ,Volksreligion“ Israels. teils als Momente ihres Stils und teils als Symptome ihres religiös-sittlichen Ernstes ansehen, aber nicht als Mittel verwerten1 2), um ihre Urteilsweise überhaupt und ihren religionsgeschichtlichen Standpunkt zu diskreditieren. Oder hat nicht auch Zarathustra einen Fortschritt gegenüber der mit Magie verbundenen Naturreligion des alten Iran vertreten? Gewiß urteilt man mit Hecht über den Zarathustraismus, daß in ihm ״eine gereiftere Auffassung von Welt und Leben die Gedanken der altiranischen Mythologie geklärt, zu allumfassendem Zusammenhang erweitert, vor allem sie ethisch verinnerlicht und vertieft hat5). Folglich wird man auch Zarathustra, recht geben, wenn er in den alten Gatha-Liedern z. B. sagt: ״Nicht richte zum zweitenmal der Irrlehrer die Welt zugrunde, der Böse, der schlechten Glauben mit seiner Zunge bekannt hat“ (a. a. 0., S. 80). Wird man ferner nicht .vielleicht noch sicherer anerkennen, daß Sokrates gegenüber der griechischen Volksreligion,, die z. B. auch den Dionysos- Kult übte, den, geistig-sittlichen Fortschritt des Menschengeschlechts vertreten hat? Nun. so möge auch den Führern Israels, die von ihrer Nation schließlich als Elite anerkannt worden sind, zugestanden werden, daß sie ihr Volk mit Hecht von den Momenten der Naturreligion (Wahrsagerei, Zauberei, Vielgötterei usw.) zu einem höheren Gottesglauben emporzuleiten strebten! Wie also im Gegensatz zum religionsgeschichtlichen Gesamtbewußtsein Israels bei Kittel in seinem Obergutachten eine falsche Ausdehnung der sogenannten Volksreligion auf Kosten der legitimen Religion Israels vorliegt, so will sich bei Ed. Meyer und anderen eine Umdrehung des zwischen der legitimen Religion und der sogenannten Volksreligion bestehenden Rechtsverhältnisses oder einfach eine Setzung der Volksreligion an die Stelle der prophetischen Religion geltend machen, und die jetzt so häufige Nichtunterscheidung von *) Wie es bei Kuenen, Volksreligion und Weltreligion, S. 76 geschieht. 2) Herrn. Oldenberg in ״Die Kultur der Gegenwart“ I, m, 1 (1906), 81.