Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 411 (sequence 89)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2292929-2292989-2292993--03707-2296986- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die legitime und die sogenannte ״Volksreligion“ Israels. 41! nächst auf Unklarheit, aber sie schließen auch hauptsächlich eine Vergewaltigung der Quellenaussagen in sich. Denn nicht bloß gibt es keinen Satz in den Quellenberichten, der JHWH wegen einer Unsittlichkeit tadelte, sondern die obige Einzelbespreehung aller vom Gutachten behaupteten sittlichen Mängel ״ JHWffs hat auch gezeigt, daß die Mängel im Wortlaut der betreffenden Quellenaussagen nicht gefunden werden können. Also ist auch nicht in dem Sinne von ״frühisraelitischer Volksreligion“ zu sprechen, nach welchem sie niedrige religiöse Vor- Stellungen und verwerfliche Bestrebungen bezeichnen soll1). 2. Folglich ist neuerdings, wie z. B. in dem Gutachten, mit Unrecht eine angebliche ״vorprophetische“2) Volksreligion konstruiert worden, deren Gottesbegriff an so und so vielen Mängeln gelitten haben soU. Die unberechtigte Schaffung einer neuen ״Volksreligion“ batte aber auch noch mehr als eine Konsequenz. Im Besitze jener Neuschöpfung meinte und meint man in einer gewissen Gruppe von Darstellern der Geschichte Israels, zu diesen drei weiteren Behauptungen fortschreiten zu können, erstens, daß es im älteren Israel nur überbaupt diese ״Volksreligion“ gegeben habe, zweitens, daß Israels Religion überhaupt aus dem eigenen Geiste dieses Volkes hervorgewachsen sei, und drittens, daß diese volkstümliche Religion auch später zum Teil mit Recht bevorzugt worden sei. Betrachten wir auch noch diese drei Behauptungen über die sogenannte Volksreligion des älteren Israel! *) Von Kittel wird mehrmals (S. 58, 62, 65, 66) gegenüber den Doktoren Schwarz und Dav. Hoffmann die Äußerung getan, daß es ihnen an ״geschichtlicher Einsicht“ fehle, oder daß ihnen der geschichtliche Tatbestand nicht bekannt sei. Aber diese Äußerungen des Gutachters beruhen auf der Vorausnahme, daß eine geschichtliche Auffassung der hier behandelten Dinge so beschaffen sein müsse, wie er selbst sie sich denkt. Im obigen ist aber nachgewiesen und übrigens in meiner GAT Rel. 1915 in 'voller Diskussion mit allen Gegenbehauptungen erörtert, daß eine geschichtliche Auffassung nicht bloß anders beschaffen sein kann, sondern anders beschaffen ist. a) Wie jetzt besonders gern von manchen gesagt wird.