Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 406

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 406 (sequence 84)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2292929-2292989-2292993--03702-2296981
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

406 Die legitime und die sogenannte ״Volksreligion״ Israels. hebräischen Schrifttums sind von Vertretern der legitimen Religion verfaßt, sondern auch die Geschichtsschreiber, Dichter und Denker oder Weisen Israels, deren Bücher im Kanon Israels vereinigt sind, waren Freunde der zurechtbestehenden Religion. Denn auch die alten Erzähler, auf die es in dieser Untersuchung am meisten ankommt, wollten die, d. h. die zurechtbestehende, Religion ihres Volkes vertreten. Auch sie haben ja, ebenso wie die ältesten Gesetzesniederschriffcen (das Zehngebot und das Bundesbuch), die Verletzungen der durch Mose vermittelten Gestalt von Israels Religion scharf getadelt. Denn mit welcher Heftigkeit kämpften eben diese Erzähler gegen den Abfall mancher Glieder des Volkes zu dem Kult des Ba*al Pe'or (4. Mos. 25) usw.l Mit welcher Entschiedenheit protestierten diese Geschichtsschreiber gegen die Verehrung JHWH’s unter dem Bilde des goldenen Kalbes (2. Mos. 32)! Was für ein scharfes Bewußtsein hatten sie also von dem, was die wahre Religion ihres Volkes ausmachte, und was sie verletzte! Deshalb kann nur der von mir den Quellen abgelauschte Grundsatz gelten: Zur sogenannten Volksreligion Israels können nur solche das religiös-sittliche Gebiet betreffenden Anschauungen und Handlungen gehören, gegen die in der gesamten normativen Literatur Israels protestiert wird. Folglich besitzt die Aufstellung des Obergutachtens schon insofern kein formales Recht. Aber bei jedem behaupteten Bestandteil der angeblichen Volksreligion Israels könnte noch weiter gefragt werden, ob er nicht aus einem andern Gesichtspunkt mit formalem Recht zur sogenannten Volksreligion Israels gerechnet werden darf. Ein formales Recht dazu könnte nämlich darin zu liegen scheinen, daß einige Aussagen betreffs religiös-sittlicher Vorstellungen oder Handlungen im althebräischen Schrifttum mit einer direkten Äußerung eines Propheten im Widerspruch sich befinden, wie doch z. B. die Worte über den Eunuchen im 5. Mos. 23,2 und in Jes. 56,3. Aber dann wäre wieder zu bedenken, ob es denn nicht eine fortschreitende Entfaltung in der Offenbarung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.