Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 394 (sequence 72)
- Language
- German
- Belongs to
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394 Gesetz und Freiheit. In jenen Zeiten staatlicher Ohnmacht wirkte die Sitte* bezw. das Recht der Blutrache, wie später die Exekution des Gesetzes: sie war der einzige Schutz der persönlichen Freiheit. Wenn die Thora die Blutrache nicht unbedingt verwarf und der Sitte in gewissem Umfange Rechnung trug, so hat sie damit nur weise den Verhältnissen zu Zeiten staatlicher Schwäche Rechnung getragen. Die Blutrache ist aber nicht die einzige Sitte, nicht der einzige Rechtshegriff, den die Thora berücksichtigt hat. Wir kennen heute eine ganze Anzahl von Fällen, in denen die Thora den Rechtsbegriffen, Rechtszuständen und Anschauungen ihrer Zeit Rechnung getragen hat. Diese Kenntnis ist 1ms durch die babylonischen Ausgrabungen geworden. Sie ist uns namentlich durch die Vergleiche vermittelt, die zwischen Ge־* setzen und geschichtlichen Überlieferungen der Thora einerseits, und dem Gesetzbuch des Hamurabi, des Zeit- und Kampf־ genossen — richtiger =־ Gegners — Abrahams (Amrofel), andrerseits, angestellt worden sind. Wenn man diese Vergleiche eingehend studiert, so gelangt man zu der Überzeugung, daß die Thora, anknüpfend an die tatsächlichen Verhältnisse, in großem Umfange bemüht ist, bestehende Rechtsanschauungen zu verfeinern, bestehende Sitten zu mildern, bestehende Härten der Praxis zu beseitigen, und daß sie, um ihr Ziel zu erreichen* möglichst keine Forderungen stellt, die der Zeit zu weit voraus sind. Daß Gesetze wenig nützen, für die die Zeit noch nicht reif ist, sehen wir z. B. an den deutschen Gesetzen, welche die Duellsitte bezw. -Unsitte, bekämpfen sollen. Ein Beispiel von dem Schicksal von Gesetzen, für die die Zeit noch nicht reif ist, ist auch die milde Bestimmung, die die Thora, im Gegensatz zu dem in Israel geltenden strengeren Recht, für die Vergewaltigung der nicht verlobten Jungfrau getroffen hat (V. B. M., K. 22, V. 28—29) 1). Dieses *) Wenn sie die Todesstrafe für den Vergewaltiger der verlobten Jungfrau festsetzte, so galt das nicht der Vergewaltigung* sondern dem Verkehr mit der Braut, den sie mit dem Tode ahndete, gleichgültig, ob sie vergewaltigt wurde oder nicht, und der auch sie traf, wenn sie nicht vergewaltigt wurde.