Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 392 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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392 Gesetz und Freiheit. eines größeren Kreises. (Es sei z. B. daran erinnert, daß bis vor wenigen Jahren der Diebstahl elektrischer Energie nach deutschem Gesetz nicht bestraft werden konnte, und erst ein besonderes Gesetz hierfür geschaffen werden mußte.) Die Seßhaftwerdung (nach der Nomadenzeit) schuf ein Grundrecht und ein Wohnrecht, der Brunnen ein Brunnenrecht, der Weg ein Wegerecht, die Post ein Postrecht, die Eisenbahn ein Eisenbahnrecht, die Versicherungspraxis ein Versicherungsrecht, das Aufkommen des Rauchens Rauchverbote, die Luftschiffahrt schafft ein Luftverkehrsrecht usw. Aber veränderte Verhältnisse können alle diese Rechte über den Haufen werfen, selbst in das ״Hausrecht“ und das ״Vertragsrecht“ eingreifen, wie wir beides in allerletzter Zeit erst erlebt haben. Denn selbst, heute, wo wir so viele Gesetze haben, daß man meinen sollte, daß es für fast jeden möglichen Pall, jede denkbare Lage, ein Gesetz geben müßte, das nur einfach auf ihn, bezw. sie, angewendet zu werden brauchte, um die Rechte der anderen, bezw. ihre Freiheit, zu wahren, kommt der Richter nicht mit dem starren Gesetz aus, sondern muß eventuell wie in ältester Zeit, zur Wahrung des besseren Rechtes, die Sitte an Stelle des Gesetzes maßgebend sein lassen. Hierfür ein charakteristisches Beispiel aus der jüngsten Zeit: Am 12. und 17. Januar 1916 kaufte die Baumwollspinnerei Gronau (Westf.) von der Firma C. in Bremen je 600 Ballen amerikanische Baumwolle3 lieferbar teils 2, teils 3 Monate *nach offiziellem Friedensschluß mit England. Im November 1916 erklärte die Verkäuferin mit Rücksicht auf die lange Dauer des Krieges und die eingetretenen Schwierigkeiten im Verkehr mit Amerika ihren Rücktritt von den Verträgen. Die Käuferin widersprach dem,, die Verkäuferin wiederholte die Rücktrittserklärung aber noch־־ mals im April 1917. Nunmehr erhob die Käuferin gegen die Verkäuferin Klage auf Feststellung, daß die Verträge noch zu Recht bestanden. Alle drei Instanzen: Das Landgericht Bremen* das Oberlandesgericht Hamburg und das Reichsgericht (Urteil vom 16. Mai 1919) haben sich auf den Standpunkt gestellt^ daß ״die Beklagte mit Recht von denVerträgen zurück-