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Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 390

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 390 (sequence 68)
Language
German
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390 Gesetz und Freiheit. wie die Bindung des einzelnen die Voraussetzung ist für das Wohl und die Freiheit der Gesamtheit, und daß die Absicht des Gesetzgebers, zu diesem Zwecke den einzelnen zu binden, zur Erreichung des Zieles nicht genügt, daß hierzu vielmehr erforderlich ist, daß der einzelne das Gesetz auch befolgt. Das kann in gewissem Umfange wohl durch Zwangsmaßregeln, Strafe und Strafandrohung erreicht werden, aber doch nur in recht bescheidenem Umfange. Da man, noch weniger als hinter jeden Bauer, hinter jeden Menschen einen Schutzmann stellen kann, und wenn es geschehen könnte, auch dieser ohne Pflichtgefühl keine Gewähr für die Erfüllung des Gesetzes böte, s© ist diese hauptsächlich von dem Umfange abhängig, in dem di© Menschen selbst sich durch das Gesetz gebunden erachten. Daher haben denn auch Gesetze wenig Wirkung, die dem Kulturstand derer, für die sie bestimmt sind, zu weit voraus sind, während es andererseits verkehrt wäre zu glauben, daß nicht schon vor der Existenz formulierter Gesetze Rechtszustände bestanden haben. Umgekehrt, haben sich aus dem allgemeinen Brauch, aus der Sitte, Gesetze entwickelt, und heute noch sind Gesetze häufig nichts anderes, als die öffentliehe Formulierung eines bereits bestehenden Zustandes. Einen Dauerzustand gibt es aber nicht. Die Verhältnisse, unter denen die Menschen leben, und mit denen sie auskommen müssen, sind ständiger Veränderung unterworfen, und mit ihnen ändert sich auch der Begriff der Freiheit. Daraus folgt, daß auch die Bindung des einzelnen durch das Gesetz mit der Zeit eine andere werden muß, daß es keine ewig gültigen Gesetze? sondern nur ewig gültige Grundsätze geben kann, deren An- Wendung dem Gesetzgeber und Richter überlassen werden muß, ״der in jenen Tagen sein wird“, wie es in der Thora heißt, die selbst einen im Leben stehenden, mit dem Leben wechselnden Ältestenrat vor sieht, dem die jeweilige Anwendung der Grundsätze und die ״Ausführungsbestimmungen“ überlassen bleiben, während die Anwendung des — unvermeidlich — starren Gesetzes von der Auffassung des Judentums gebrandmarkt ist durch die Bezeichnung: סשפט סדום, (das ist sodorai-

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