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Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 380

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 380 (sequence 58)
Language
German
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380 Salomon Kajjem Kaddisch, der erste kurbrandenburg. Landrabbiner. erfolgt sei und auch sie den Rabbi wünschten. Darum änderte er die Verordnung vom 20. Februar dahin, daß die *osterreichischen Juden1) nicht unter der Judikatur des Rabbi von Landsberg stehen sollten. Demnach Seiner Churf. Dhl. zu Brandenburg etc. unseren gnädigsten Herrn die in Berlin sich befindende Österreichische Jüdische Familien unterthänigst supplicando zu vernehmen gegeben, wie• daß sie vernommen, daß der in der Neumarck bishero gewesene Jüdische Rabbi Cain auch über sie, die Osterreichische Juden, zum Rabbi gesetzt und bestellet seyn solte, weßwegen sie aber viele bedeneklichen Ursachen hetten und daher sie damit zu verschonen unterthänigst gebeten und dan hochstgedachte S. Ch. Dhl. nicht anders informiret gewesen, als daß auch die Oestereichische Juden umb gedachten Rabbi unterthänigst angehalten und darauf die Verordnung am 20. Febr. jüngsthin dieserwegen ertheilet: als declariren sie solche obbeschriebene Verordnung vom 20. Febr. wegen des Rabbi Cains hiermit in Gnaden dahin, daß die Österreichische Jüdische Familien unter denselben oder deßen Judicatur zu stehen nicht schuldig seyn sollen. Urkundlich unter Sr. Ch. Dhl. eigenhändigen Subscription und auffgedrückten geheimen etc. Cantzlei Siegel geben Cölln den 20. May 1672. F. v. Jena. Mit dieser Verordnung war die Tätigkeit des Neumärkisehen Rabbiners in der Kurmark lahm gelegt. Ihm unterstanden nur noch die wenigen deutschen und polnischen Juden daselbst, die bisherigen, und sich noch weiter niederlassenden österreichischen Juden blieben seinem Rabbinate entzogen. Aber auch in dem ihm verbliebenen Wirkungskreise, ja selbst in seiner eigenen Gemeinde Landsberg hatte er wiederholt Anfechtungen zu bestehen. Nach der Bestallungsurkunde vom 20. Mai sollte der Rabbi alle Streitigkeiten entscheiden, welche die jüdischen ״Ceremonien, Ritus und Gebräuche“ betreffen und die Schuldi- ג) Des ganzen Landes, nicht etwa nur die in Berlin wohnenden, die das Gesuch eingereicht hatten. Siehe im Gesuche ״Die 50 privilegirte österreichische Familien“ und ״wir 50*.

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