Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 381 (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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Salomon Eiafiem Kaddisch, der erste kurbrandenbnrg. Landrabbiner. 381 gen zu einer Geldstrafe verurteilen, von der zwei Drittel an den Kurfürsten und ein Drittel an die Armen abzuliefern waren. Den kommandierenden Offizieren und den Bürgermeistern wurde befohlen, dem Rabbi auf dessen Verlangen bei der Einkassierung der Strafgelder hilfreiche Hand zu leisten. Es war also eine Kompetenz, die sich nur auf die ״Ceremonien, Ritus und Gebräuche“ erstreckte und als Strafmittel lediglich Geldstrafen erlaubte. Immerhin ließ der Begriff ״Ceremonien etc.44 eine weite Deutung zu. Nach dem späteren Generalreglement von 1750 unterstanden dem Rabbi ״Sachen, da Juden mit Juden zu thun haben und die in ihre Ritus einschlagen, als die jüdischen Ehe-Pacta und deren Gültigkeit bei Concursen, Rechts-Cognition in Successions-Eällen, die bloß nach den mosaischen Gesetzen bey ihnen entschieden werden müssen, wie auch andere gerichtliche Handlungen wegen Testamenter, Inventarien, Bestellung der Vormünder.u Was dem Rabbi vorgeworfen wurde, ist, daß er nicht m den Grenzen seiner vom Kurfürsten gemeinten Machtbefugnisse blieb, eine ״Jurisdiktion״ sich anmaßte und außer Geldstrafe auch den Bann verhängte oder mit ihm drohte. Namens des Kurfürsten ordnete die kurmärkische Amtskammer an, daß der Rabbi sich der Jurisdiktion und des Bannes über sich beklagende Juden in Schwedt, Landsberg und Berlin zu enthalten habe und stellte ״ernstliche“ Bestrafung in Aussicht. Wie weit die Klagen berechtigt waren, läßt sich nicht entscheiden, da wir in den Reskripten nur die Stimme der Anklage und noch dazu ohne Kennzeichnung des betreffenden Falles vernehmen. Keineswegs trifft die allgemeine Behauptung zu, daß dem Rabbi gar keine Botsmäßigkeit (Jurisdiktion) über andere Juden zustand. Der Kurfürst hatte ihn ja zur Entscheidung von Streitigkeiten und zur Verhängung von Strafgeldern bevollmächtigt, ja sogar die Behörden beauftragt, dem Rabbi bei der Durchführung der Strafe Hilfe zu leisten. In der Verordnung vom 20. Mai ist ausdrücklich von der ״Judikatur“ des Rabbi die Rede. Auch das wird zu Unrecht getadelt, daß er einen Beitrag zu seinem Unterhalte begehrte.