Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 375 (sequence 53)
- Language
- German
- Belongs to
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Salomon Kajjem Kaddisch, der erste kurbrandenburg. Landrabbiner. 375 in Frankfurt a. 0. nicht ein besonderer Rabbiner für Frankfurt konzessioniert worden wäre. Nur dann wäre ein gemeinsamer Rabbiner möglich. Die Bestellung eines Rabbiners kam 1671 nicht zustande, da tatsächlich das Edikt gar keinen Rabbiner erlaubt hatte, und auch in den Einzelprivilegien von einem solchen keine Rede war. Und doch ließ sie sich nicht umgehen. In Zivil- Sachen sollten die Juden der Jurisdiktion der Bürgermeister unterworfen sein, in Kriminalsachen direkt dem Kurfürsten unterstehen. An die Streitigkeiten des inneren religiösen <Sremeindelebens hatte der Gesetzgeber nicht gedacht. Hierfür fehlte es an einem Richter.* Der Geheime Rat überzeugte sich wohl auch, daß die Existenz eines Rabbiners mit der Frage des öffentlichen oder privaten Gottesdienstes gar nichts zu tun hatte. So erfolgte am 20. Februar 1672 durch den Kurfürsten die Verordnung, ״daß Rabbi Cain aller in der gantzen Chur-Mark Brandenburg vergleiteten Juden Rabbi seyn sol“ 1). Demnach bey Sr. Ch. Dhl. zu Brandenburg unserm gnädigsten Herrn Israel Aaron unterthänigste Ansuchung gethan, daß der in der Neu-Marck bisher gewesene Jüdische Rabbine Nahmens Rabbi Cain beybehalten und keine Enderung, ungeachtet die Österreichischen Juden sich nun auch in der Churmark Brandenburg zu setzen gnädigste Conceßion erlanget, hierunter gemacht werden möchte, und dan höchstgedachte Sr. Ch. Dhl. diesem Suchen in Gnaden deferiret: also verordnen sie hiermit, daß obbenanter Rabbi Cain aller und jeder in der gantzen Churmark Brandenburg befindlichen und vergleiteten Juden Rabbi seyn und nebst ihm keiner mehr angenommen oder bestellet werden solle, welcher dan befugt seyn soll, wan einige Sachen oder Strittigkeiten zwischen den Juden vorfallen, welche ihre Jüdische Ceremonien und die dahin gehörende.Ritus und Gebräuche betreffen, dieselbe abzuthun, auch die Übertreter in eine Geldstrafe zu condemniren, doch also und dergestalt, daß von denen fallenden Strafen ג) Kanzlei-Überschrift (Sr. Oh. D. Verordnung, daß Rabbi Cain etc.) des Konzeptes, nach dem der obige Abdruck erfolgt. Der bisherige Druck bei Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum, Teil V Abt. V col. 125—126 Nr. 3 ist ungenau. 26*