Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 373 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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Salomon Kajjem Kaddisch, der erste kuxbrandenburg. Landrabbiner, 373 «5־ Salomon Kajjem Kaddisch, der erste kurbrandenburgische Landrabbiner. Von Bibliothekar Dr. Moritz Stern, Berlin. Das Edikt des Großen Kurfürsten vom 21. Mai1) 1671, durch das er sich bereit erklärte, 50 jüdische Familien in der Mark Brandenburg aufzunehmen, gestattete diesen im sechsten Artikel nicht, ״eine Synagoge zu halten, doch aber mögen sie in ihrer Häusern einem zusammen kommen, alda ihr Gebät und Ceremonien, doch ohne gebendes Ergernüß an die Christen, verrichten.“ Das Verbot einer Synagoge und die gleichzeitige Gestattung eh!es Zusammenkommens in einem Judenhause zum Zwecke des Gebetes — was doch vom Standpunkte der Juden nichts anderes war als die Erlaubnis zu einer ״Synagoge“ — zeigt, was die brandenburgischen Geheimen Räte, die das Edikt abgefaßt haben, eigentlich im Sinne hatten. Sie wollten keine öffentliche Synagoge in einem besonderen, der Judengemeinde gehörigen Gebäude. Das war ihnen so wichtig, daß sie es in den Verhandlungen, die sie mit den jüdischen Unterhändlern vor der Ausfertigung des Ediktes pflogen, zum ersten Punkte machten2): 1״. Können S. Cfl. Durchl.3 4) ihnen keine öffentliche Sinagogen verstatten, jedoch geschehen laßen, daß sie in Privatheusern zusammen kommen und ihr Gebeth thun mögen44 4). Außer der Abhaltung des Gottesdienstes gestattete das Edikt noch ״einen Schlächter und einen Schulmeister, so ihre *) In der letzten Besprechung bei Freund, Die Emanzipation der Juden in Preußen I, 7 und 9 zum 21. April. a) ״Conditiones wegen Recipirung der Juden.־‘ 3) Seine Curfürstliche Durcblauchtigkeit. 4) Ebenso in dem Gutachten der Räte ״wegen der aus Österreich vertriebenen Juden“ an den Kurfürsten vom 14. Mai 1671 (bei Kaufmann, Die letzte Vertreibung der Juden aus Wien und Niederösterreich S. 208 irrtümlich vom 14. Juni). Interessant ist, daß einer der Räte die Erlaubnis zum Gottesdienst viel beschränkter auf faßte: ״Privat exereitium. Daß nemlich ein jedweder in seinem Hause seiner Devotion pflegen möchte. Dahin meine ich, sei heute die Meinung gegangen.“ 26