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Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 337

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 337 (sequence 15)
Language
German
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Einiges zur Würdigung der religionsgesetzliclien Chalizah. 337 ״Ich Unterzeichneter N. N. leiste hiermit meiner zukünftigen ,Schwägerin Fräulein N. in X., jetzigen Verlobten, demnächstigen Gattin meines Bruders N. N. in X wohnhaft, das feierliche Versprechen und gelobe Folgendes: Wenn mein genannter Bruder N. N. (was der Herr verhüten möge), ohne ein Kind zu hinterlassen, welches mindestens das Lebensalter eines Monats erreicht, aus dem Leben scheiden und ich denselben überleben sollte, so werde ich auf Verlangen meiner gedachten Schwägerin (oder ihrer nahen Verwandten) jeder Zeit bereit sein, die Frau meines Bruders vor einer Religionsbehörde (Bethdin) meines zeitigen Wohnortes (oder einer alsdann zwischen uns zu vereinbarenden) nach Vorschrift der heiligen Thorah durch den unter meiner Mitwirkung zu vollziehenden rituellen Akt der Chalizah von der durch das Religionsgesetz über Schwagerehe alsdann ihr auferlegten Verpflichtung und Beschränkung dispensieren zu lassen, und werde ich für diese meine Mitwirkung außer etwa aufzuwendenden Reisekosten keinerlei Bezahlung oder Entschädigung verlangen. Die Erfüllung dieses Versprechens gelobe ich vor Gott und erkläre mich zu derselben gleichzeitig nach bürgerlichem Gesetze rechtlieh verpflichtet unter Festsetzung einer Konventionalstrafe von zehntausend Mark, welche ich meiiier gedachten Schwägerin schuldig sein will, wenn mir nachgewiesen wird, daß ich einer an mich ergangenen Aufforderung zur Erfüllung obiger Zusage nicht binnen angemessener, spätestens binnen Jahresfrist nachgekommen sei“. Der alte Oheim hat Wort gehalten und obigen Entwurf durch die Presse veröffentlicht, damit derselbe von kompetenter Seite geprüft und in die religiöse Praxis eingeführt werde. Er möchte dazu beitragen, gelegentlich eine Witwe gegen Ausbeutung ihrer unglücklichen Lage durch eigennützige Verwandte ihres Mannes zu beschützen, von einer anderen die Versuchung fernhalten, mit Unterlassung der Chalizah ein heiliges Ehegesetz zu übertreten, dessen edle sittliche Grundläge, wie dessen sinnige Form der Ausdeutung er allseitig gewürdigt zu sehen wünscht.

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