Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 334 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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334 Einiges zur Würdigung der religionsgesetziichen Chalizah. ״In diesen Wunsch“, antwortete der Angeredete, ״stimme ich von ganzem Herzen ein, und ich erinnere gelegentlich daran, daß die den Chalizah-Akt leitenden Rabbiner am Schlüsse desselben mit einem Gebet ganz gleichen Inhalts sich von den Sitzen erheben.“ Nach Tische hatte er durch ein Einzelgespräch Gelegenheit wahrzunehmen, daß auch der Gerichts-Assessor, welcher vor Beginn der Trauung das Chalizah-Versprechen wegwerfend für einen Vertrag ״gegen die guten Sitten“ und darum für unverbindlich erklärt hatte, von dieser Ansicht zurückgekommen war. ״Ich begreife es auch“, fügte der Rechtsgelehrte hinzu, ״und finde es nunmehr vollständig gerechtfertigt, daß die Angehörigen der Braut oder vielmehr, da es deren Zartgefühl verletzen muß, über derartige Dinge zu verhandeln, daß der Ortsrabbiner von den Brüdern des Bräutigams vor der Hochzeit eine bündige Zusicherung bezüglich des im unglücklichen Falle zu gewährenden rituellen Dispenses verlange. Denn es sollen ja eigennützige und übelwollende Männer schon manchmal die üble Lage einer jungen verwitweten Schwägerin, die eine zweite Ehe eingehen mußte oder wollte, zu Gelderpressungen oder sonstigen Chikanen mißbraucht haben. Da einmal nach Ihrer Erklärung die Schwagerehe nicht mehr vollzogen werden, die Chalizah aber im Falle einer beabsichtigten Wiederverheiratung noch viel weniger unterbleiben darf, so ist die rechtzeitige Verpflichtung der Brüder durchaus am Platze. Nur wünschte ich freilich, daß dieser Akt der Verpflichtung wiederum zur Schonung des Zartgefühls nicht am Orte und in der Stunde der Trauung, sondern vorher, möglichst ein paar Tage vorher und etwa im Hause des Rabbiners vorgenommen werde“. ״Dieses Verlangen ist vollständig berechtigt“ erwiderte der Alte. ״Aber Sie vergessen, mein Bester, daß der Rabbiner in gar vielen Fällen die zu verpflichtenden Brüder erst im Hochzeitssaale zum ersten Male sieht und kennen lernt. Daß diese bisweilen von der Tragweite einer solchen Verpflichtung eine falsche Vorstellung haben und das Eingehen derselben, wenn es mit besonderer Feierlichkeit gefordert würde, verweigern