Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 331

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 331 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2292929-2292989-2292993--03627-2296906
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Einiges zur Würdigung der religionsgesetzlichen Chalizah. 331 mit ihr nicht vollziehen wolle. Mit der ebenfalls vorgeschriebenen ]Formel: Ich begehre nicht, sie zu ehelichen, bestätigt der Schwager, daß er im Namen seiner Familie der ihrem Gatten treu anhängenden Witwe ihr Selbstbestimmungsrecht zurückgeben wolle. Damit ist der Gedanke deö Chalizah-Aktes ausgesprochen, und wenn unsere heimgegangenen Lieben, wie wir meinen, von den Vorgängen dieser Erde Kenntnis haben, so muß der Geist des verstorbenen Gatten über das Verhalten seiner treuen Gattin, die nur unfreiwillig und gewissermaßen hinausgedrängt aus dem engen Zusammenhänge mit seiner Familie scheidet, Befriedigung und selige Freude empfinden. Auch wird ja gerade durch die öffentliche Bekundung, daß man nicht in der Lage sei, durch Eingehen der Schwager-Ehe das Familienhaus zu erhalten, seinem Namen in Israels Mitte ein Gedächtnis geschaffen. Aber das ausgesprochene Wort ist flüchtig, vorübergehend, wie der Gedanke und die Stimmung eines Menschen. Darum muß der Schwager, damit seine Scheidung yon der Frau des Bruders Gültigkeit erlange, diese, durch den sinnbildlichen und sinnreichen Akt der Chalizah gewissermaßen verkörpern.“ ״Nun darauf bin ich neugierig“, flüsterte halblaut ein unweit sitzender Tischgenosse, ״wie der sonderbaren Zeremonie noch eine sinnbildliche Bedeutung untergeschoben werden kann“. Der Alte überhörte das Wort gern und fuhr fort: ״Die Beziehung des Gatten zur Gattin, nicht wahr, meine geehrten Freunde, die ist wesentlich eine zwiefache, und zwar eine vermögensrechtliche und eine persönliche. In ersterer Hinsicht ist er der Verwalter ihres Besitzes, ihres Erwerbes, ihr Vertreter nach außen und — verzeihen Sie, meine Damen — zwar nicht der Gebieter über eine Sklavin (derartige oberflächliche Ver- Wechselungen unserer Keligionsgesetze und der jüdischen Sitten mit den Gewohnheiten anderer orientalischer Völker sollten längst ihren märchenbildenden Einfluß verloren haben), aber er ist, was man zu Ahasverus’ Zeiten für Persien erst zu einem Gesetze erbeben mußte, nach einem uralten, in der Thora1), *) G-enesis 3, 16.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.