Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1919)
- Date
- 1919-07-01
- Page
- Seite 329 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Einiges zur Würdigung der religionsgesetzlielien Chalizah. 329 sich in engen Grenzen bewegt und hauptsächlich auf den Kreis der Verwandten beschränkt, desto lebendiger ist diese Familienanhängliehkeit, und so viel mehr wird sie bei dem Eingehen der Schwagerehe bestimmend wirken. Zeigt uns doch die liebliehe Erzählung des Buches Ruth, daß nach damaliger Sitte in Israel nicht nur, wie es das Religionsgesetz fordert, ein Bruder, sondern in Ermangelung eines solchen sogar ein anderer naher Verwandter des Abgeschiedenen die zurückgebliebene .Witwe zu ehelichen pflegte! Je mehr dagegen in unseren Tagen die vielseitigen, weitverzweigten Lebensinteressen Geist und Gemüt in Anspruch nehmen, je weniger ausschließlich wir der Familie und dem Verwandtenkreise angehören, soviel •seltener ist es zu erwarten, daß ein Schwager seine Schwägerin rein aus Pietät für den verstorbenen Bruder heiraten werde, und der Geist jenes heiligen Gesetzes selbst fordert es gegenwärtig, daß solche Heirat unterbleibe“. ״Da müßte aber auch“, wandte hastig ein junges Mädchen י ein, ״folgerichtig die lästige Chalizah als dem Geiste der Zeit widerstrebend außer Gebrauch kommen.“ ״Mein Fräulein, Sie übersehen, daß unsere Gotteslehre eintretenden Falles entschieden einen dieser beiden Akte, die Schwagerehe oder den Dispens von derselben in bestimmter Form vorschreibt, und daß nur die in dem Wortlaute des "Gesetzes deutlich kundgegebene Tendenz desselben uns berechtigt, ebenso entschieden für unsere Zeit wegen der in ihr vorherrschenden Lebensanschauung und Lebenseinrichtung dem letzteren Akte, als vom Gesetze selbst gefordert, den Vorzug zu geben. Übrigens denke ich, daß mit der Einfachheit und der Enge patriarchalischer Lebensbeziehungen uns nicht auch : die brüderliche Liebe und unseren Frauen gewiß noch weniger die altjüdische unverfälschte Gattentreue abhanden gekommen sei. Ist daher der Bruder nicht in der Lage, die Witwe seines Bruders zu ehelichen, so steht es ihm wohl an, öffentlich zu bekunden, daß er durch äußere Verhältnisse an der Erfüllung dieser Bruderpflicht behindert sei. Die treue Gattin aber soll -ganz besonders nach wie vor dem abgeschiedenen Gatten die