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Jeschurun · 1919-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1919) · p. Seite 327

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1919)
Date
1919-07-01
Page
Seite 327 (sequence 5)
Language
German
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-*₪₪₪^—^₪₪₪m₪₪mm₪mw₪₪—₪₪n₪m₪₪₪a₪₪₪₪m₪m₪₪₪₪m—— Einiges zur Würdigung der religionsgesetzliclien Chalizah. 327 so muß sie auch, wie diese, mit Armen fest umrankender Liebe an dem Hause hangen und des Gatten Verlust darf sie niebt ohne weiteres von der lieb gewordenen Stätte entfernen. Zurückgelassene Kinder bilden ohnedies ein Verbindungsglied zwischen dem heimgegangenen Vater und dessen überlebender Gattin, und namentlich sichern sie vorläufig den Bestand des Hauses. Wir trauern dagegen, wenn der Mensch von der Erde scheidet und sein Ort ihn nicht mehr kennt1), weil kein Kind den Gedanken seines Lebens im eigenen Leben verjüngt und fortsetzt! Den Namen des Abgeschiedenen auf der Stätte seines Hauses zu erhalten, ist in solchem Halle seiner Genossin, der Frau seines Bundes 2), zur Pflicht gemacht. Die Gattin des Verstorbenen, heißt es an der betreffenden Gesetzesstelle, soll nicht für draußen sein, d. h. sie soll nicht ohne weiteres das Familienhaus verlassen wollen noch dürfen, um einem fremden Manne anzugehören. Sie soll bereit sein, mit einem Bruder des Gatten des letzteren Namen in Israel fortzuerhalten, dessen Haus wiederaufzubauen. Erst nachdem ein Bruder vor versammelter Gemeinde und zuständiger Religionsbehörde seine Weigerung erklärt hat, zu diesem Aufbau die Hand zu bieten, erst dann hat die Witwe dem Gelübde einer über das Lebensende hinaus dauernden Gatten-Treue genug getan und darf zur Gründung eines neuen Hauses einem anderen Manne die Hand reichen.“ ״Kürzlich, lieber Oheim“, unterbrach hier ein jüngerer Mann, ״mußte ich einem Freunde den ihm unlöslich scheinenden Widerspruch erklären zwischen der gebotenen Schwagerehe und dem an einer anderen Bibelstelle vorkommenden strengen Verbote, das Weib des Bruders zu ehelichen, dessen Übertretung mit der Strafe der Ausrottung bedroht ist. Ich sagte ihm, letzteres beziehe sich nur auf die Fälle, in denen die Schwagerehe nicht geboten sei, also zunächst wenn der ver- 1) Ps. 103, 16. Vgl. Baba batra 116a: ״Weinet 11m den Fortgellenden, der nickt wiederkehrt, d. i. wer kinderlos ans dem Leben geht. 2) Maleachi 2, 14. 23*

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