Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1919)
- Date
- 1919-05-01
- Page
- Seite 298 (sequence 76)
- Language
- German
- Belongs to
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298 Die legitime und die sogenannte ,Volksreligion“ Israels. Die legitime und die sogenannte;,Volksreligion" Israels. Von Geheimrat Prof. Dr. Ed. König, Bonn. Kein Gegenstand steht mehr im Vordergründe der jüdisehen Apologetik, als die Frage nach dem Verhältnis der legitimen oder prophetischen Religion Israels zu dessen sogenannter Volksreligion. Oder ist dieser Gegenstand erstens nicht noch am wenigsten bekannt? Ganz gewiß. Ist doch der Ausdruck ״die Volksreligion“ einer Nation erst seit neunzehn Jahren durch eine Schrift des Holländers Gerhard Wildeboer (damals Professor in Groningen) in Gebrauch gekommen. Hat zweitens die Frage nach der Stellung der sogenannten Volksreligion Israels zum rechtlich anerkannten Religionswesen desselben nicht auch für die jetzige Wissenschaft eine große Bedeutung? Ganz bestimmt, denn auch viele neueste wissenschaftliche Darstellungen der Religionsgeschichte oder überhaupt der Geschichte Israels operieren mit dem Begriff ״die Volksreligion Israels“, und es fragt sich, ob es in richtiger Weise geschieht. Spielt drittens der Ausdruck ״die Volksreligion Israels“ nicht auch in den sonstigen geistigen Bewegungen der Neuzeit eine große Rolle? Leider ist es so. Sind doch die Bestandteile des israelitischen Gottesglaubens, die ein Theodor Fritsch als minderwertige zu beschimpfen pflegte, in dem vom Gericht seinem Urteil zugrunde gelegten Obergutachten Kittels nach ihrem angeblichen ״richtigen Kern“ (S. 52) mit dem auf die gleiche Stufe gesteüt (S. 65 usw.), was Kittel vorher (S. 30f. 32 f. 35. 36) die ״frühisraelitische Volksreligion“ oder überhaupt die Volksreligion Israels genannt hat. Aus drei Gründen also ist das zwischen der legitimen oder gesetzlich anerkannten Religion Israels und dei^ sogenannten Volksreligion Israels bestehende Verhältnis ein interessantes und höchst bedeutsames Problem. Deshalb darf dessen Behandlung auch in Laienkreisen auf Beachtung Anspruch erheben, wenn auch im Verlaufe dieser Behandlung diese oder jene trockenere Einzelerörterung Vorkommen sollte.