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Jeschurun · 1919-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1919) · p. Seite 297

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 297 (sequence 75)
Language
German
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Einige Bemerkungen zu Babbi Meir’s Lehrmeinung. 297 über die Zurückgabe einer gefundenen Schuldurkunde, die nicht den Vermerk der Immobilienhaftung des Schuldners trägt, wird im Talmud zur Stelle (Seite 14a) von Samuel auf den prinzipiellen Gegensatz in der Bewertung dieser Auslassung zurückgeführt, ob wir nämlich ein Versehen des Schreibers annehmen wollen oder nicht, ob also die Ge- Währung eines Darlehens nie ohne diese Sicherheitsklausel geschieht und daher das zufällige Fehlen derselben nur der Nachlässigkeit des Schreibers zugute zu halten ist, oder ob wir mit der unbedingt zuverlässigen Arbeit des Schreibers rechnend einen ausdrücklichen Verzicht auf diese Garantieklausel anzunehmen und dementsprechend das gefundene Dokument zu beurteilen haben. Wir lesen an den angeführten Stellen: בל:צא שטרי חוב אם יש בחם אחריות בפסים לא יחזיר שבי״ד נפרעין בלחן, אין בחן אחריות 7 וביןp ככהים יחזיר שאין בי״ד בפרעין כלחן דברי ר״בל וחכבלים אובלרים בין כך לא יחזיר בלפני שבית דין בפרעין כיהן אכלר שכלואל כלאי טעכלא דרבנן סברי אחריות טעות סופר חיא• Hat man einen Schuldschein gefunden, so gebe man ihn sobald darin die Güterverpfändung enthalten ist, (dem Gläubiger) nicht zurück, da das Gericht die Einziehung der (nach der Sehuldkontrahierung) verkauften Grundstücke übernimmt; ist der Gläubiger aber die Güterverpfändung nicht eingegangen, so gebe man ihn dem Gläubiger zurück, da das Gericht sich nicht auf die Eintreibung der verkauften Grundstücke einläßt. So ist die Ansicht R. Meirs. Die Weisen aber sagen: In allen Fällen händige man das Schriftdokument nicht dem Gläubiger aus, da er die gerichtliche Beschlagnahme der inzwischen verkauften Grundstücke veranlassen kann. Samuel gab als Grund für die von den Weisen vertretene Ansicht an, daß die fehlende Pfandklausel auf einem Versehen des Schreibers beruht, den Wert des Dokuments aber keineswegs beeinträchtigt, da die Gewährung des Darlehens ohne Zweifel nur unter dieser Garantie stattgefundeij hat. Einem R. Meir widerstrebt dagegen diese Annahme, die nur in einem Versagen des Gedächtnisses des Schreibers bei der Erledigung des ihm übergebenen Auftrages oder in seiner ungewissenhaften Arbeitsweise begründet sein kann, vielmehr entspricht diese ungewöhnliche Dokumentenabfassung den Tatsachen und gibt die vom Schuldner und Gläubiger vereinbarte Absicht getreu wieder. Der Gedanke, dem Schreiber eine mangelhafte und nachlässige Ausführung eines anders lautenden Auftrages zu imputieren, verdächtigt die eigene Schreiberzuverlässigkeit eines R. Meir. * llllllitliiiillil!lliii!ilililliH!ilIl

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