Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1919)
- Date
- 1919-05-01
- Page
- Seite 295 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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Einige Bemerkungen zu BaHbi Meir’s Lehrmeinung. 295 Diese außerordentliche Schriftbelesenheit und Genauigkeit beim Copieren, die hier R. Meir von sich selbst rühmend hervorkehrt, gibt zu einer Sonderstellung gegenüber einer allgemein rezipierten Halacha Anlaß. Wenn es nach Talm. babli Megillah 18,2 bei der Anfertigung der Megillath Esther verboten ist, auch nur einen Buchstaben aus dem Kopfe, ohne Benutzung einer Vorlage zu schreiben, so durfte sich R. Meir eben auf Grund seiner umfassenden Vertrautheit mit dem Texte der heiligen Bücher und auf Grund seiner gewissenhaften Arbeitsweise von dieser Be- Stimmung befreit wissen, als ein Zwangssoll eingetreten war, אכלר רבד בד בר הכד אמר ר' יוחנן אסור לכתוב ארת אחת שלא כלן דכתב, כליתיבי אכלר ר, שבלערן בן אלעזר כלעשד ברבי כלאיר שדלך לדבר מוכים בעהיא ולא דיד מום בלגלד וכתבד מלבו וקראד, אבלר ר' אברו, שאני ר' בלאיר דבלקיים בי' ועפעפיך יישירו בגדייך אכלר לו רבלי בר חכלי לרבי ירכלי, כלאי ועפעפיך כגדיך א״ל דברי תורד דכתיב בדו "דתעיך עיניך בו ואיננו“ אפילו דכי כליושרין דן אצל ר׳ כלאיר. Rabbah bar bar Chanah sagte im Namen des R. Jochanan: Es ist verboten, auch nur einen Buchstaben (der Megillath Esther) ohne Benutzung einer gebrauchsfertigen Vorlage zu schreiben. Man hielt ihm entgegen; R. Simeon ben Elasar berichtete: Als R. Meir auf der Reise zur Festsetzung des Schaltmonats in Asia begriffen war, fand er daselbst keine Megillah vor; er schrieb sich daher eine aus dem Gedächtnis nieder und erfüllte mit dieser die Pflicht des Megillahlesens. Rabbi Abbahu klärt diesen Widerspruch gegen die obige allgemein gültige Halachah auf mit dem Bemerken, daß R. Meir sich von dem Verbot des Auswendigschreibens emanzipieren durfte, da sein umfassendes Gedächtnis für die genaueste Bewahrung des heiligen Textes bürgte. Wenn daher auch allgemein der י' königliche Spruchdichter warnend behaupten dürfte: Bast du deine Augen nur abgewandt, so ist es verschwunden (Spr. 23, 4), daß also der schriftlieh überlieferte Kanon dem lesenden Auge in allen seinen Einzelheiten gegenwärtig sein müsse, so hat doch schon derselbe Dichter die gelehrte Schreiberhand eines R. Meir durch die Versicherung ausgenommen: Deine Wimpern ebnen den Weg vor dir (Spr. 4, 25), sie haben auf alles acht und schaffen ein treues Abbild des originalen Textes, wenn derselbe auch dem sinnlichen Auge entzogen ist. Für unseren Zweck ist es unwesentlich, daß nach dem Ausgang der Verhandlung in Megillah selbst ein R. Meir nur im äußersten Notfälle von der halachisch geforderten Vorlage absehen durfte, womit die Übereinstimmung mit der ersten Antwort im Talm. jerus. erzielt wird; ebenso bleibt es für unseren Gesichtspunkt gleichgültig, in welchem Umfange sich R. Meir in seiner Zwangslage die Mißachtung der Halachah gestatten durfte, ob nämlich die aus dem Gedächtnis niedergeschriebene Megillah auch zur Erfüllung der Vorlesungspflicht zulässig war, oder ob hierfür laut der zweiten Antwort des Jeruschalmi nach Vorlage der ersten erst eine zweite Megillah herzu stellen war. Man vergleiche auch Midrasch Rabbah, Bereschith 36,