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Jeschurun · 1919-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1919) · p. Seite 275

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1919)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1919)
Date
1919-05-01
Page
Seite 275 (sequence 53)
Language
German
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Mischna Sabim V, 12 historisch begründet. 275 Mischna Sabim V, 12). Die auf den ersten Eindruck wunderlieh erscheinende Verordnung, daß ein nach dem Reinigungsbad, bzw. bei bestehender Reinheit, aus reinem Wasser hergestelltes Wannenbad oder ein vorgenommener Überg^ß Unreinheit bewirken sollte, wird durch die Diskussion im Talmud (das. 14 a) hinlänglich begründet. Sehr oft war das Reinigungsbad, sobald man keine Quelle oder keinen Flußlauf dafür hatte, das nicht durch geschöpftes Wasser hergestellt sein durfte, nichts anderes als ein Tümpel, in dem sich Regen- Grund- oder Quellenwasser angesammelt hatte; dieses Wasser wurde, da in dem wasserarmen Lande und besonders in der Sommerzeit eine Erneuerung lange Zeit hindurch nicht stattfinden konnte, unsauber, so daß man zur Abspülung hinterher ein Wannenbad nahm oder einen TTberguß mit reinem Wasser vornahm. Mit der Zeit aber gab man der falschen Ansicht Raum, als ob nicht das Tauchbad mit dem unreinen Wasser die rituelle Reinigung, sondern das reine Wasser des Wannenbades oder des Übergusses die Reinigung bewirke, so daß also zu befürchten war, daß das Tauchbad mit der Zeit außer Gebrauch kommen werde, darum erließ man die Verordnung, daß Wannenbad oder Uberguß rituelle Unreinheit nach sich ziehen solle. Nun ist zu bemerken, daß diese Verordnung in erster Linie diejenigen berührte, die in strenger Frömmigkeit das ganze Jahr hindurch sich der peinlichsten levitischen Reinheit und Absonderung beflissen, die ihre gewöhnlichen Mahlzeiten so hielten, als genössen sie Opferfleisch oder Priesterabgaben, denn für andere Verhältnisse, wie eheliche Reinheitserfordernis war die Anordnung nicht getroffen, die Reinheit nach genommenem Tauchbad war hier durch ein nachheriges Wannenbad nicht tangiert. Da muß es doch sehr auffallend erscheinen, daß man den streng frommen Chaberim gegenüber, bei denen doch gewissenhafte Ausübung der Reinheitsgesetze und wohl auch ein kleines Maß von Kenntnis dieser Gesetze erwarten durfte, . eine solche ein- :schneidende Verordnung zu erlassen sich genötigt sah. Es mußten Vorgänge sich ereignet haben, die zu solcher Maßnahme zwangen; vielleicht wird das Folgende zu einer Aufklärung beitragen. T9*

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