Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1919)
- Date
- 1919-05-01
- Page
- Seite 268 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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268 Zeitbestimmungen in der biblisch-talmudischen Gesetzgebung. deutung ist. So werden z. B. für ein Kind, das zu dieser Zeit geboren ist, die acht Tage bis zur Beschneidung erst vom folgenden Tage an gerechnet; ist dieser Tag aber ein Sabbat, so muß die Beschneidung wegen der möglichen Sabbatentweihung noch um einen weiteren Tag verschoben werden. — Für manche Verhältnisse wird ein angefangener Tag als voll gerechnet (מקצת היום ככולו), so bei den Trauertagen und beim Nasir. Von den zwei Neumondstagen zählt bekanntlich der erste als der 30.des vorhergehenden Monats, der zweite als der erste des folgenden Monats. Im gewöhnlichen Leben wird jedoch auch der erste als Neumond des folgenden Monats bezeichnet, und deshalb wird er in Bezug auf Gelübde und auch bei urkundlichen Verpflichtungen zum folgenden Monat gerechnet 1). Hat also jemand in der Mitte eines Monats für die Dauer des laufenden Monats eine Entsagung 'auf sich ge־ nommen, so gilt sein Gelübde für den Neumond des nächsten Monats nicht mehr, auch wenn dieser zwei Tage umfaßt. — Hat er dagegen das Gelübde für die Dauer ״eines Monatsa getan, so gilt es bis zum gleichen Datum und bis zur gleichen Stunde des folgenden Monats. Bei der Frist eines Jahres kann das laufende Jahr gemeint sein (bis zum 1. Tischri) oder auch ein volles Jahr; und auch im letzteren Falle sind wieder verschiedene Auffassungen möglich: ob nämlich bis zum entsprechenden Datum des folgenden Jahres oder a momento ad momentum 2מעת לעת). Die letztere Bestimmung gilt besonders bei den Jahren der Opfertiere und beim Verkauf eines Hauses in einer mit Mauern umgebenen Stadt. Ein Lamm gilt als jährig (בן שבח) bis zum ף S. Ran Nedarim 60 b, Jore Dea 220, 4 Choschen Mischpat 43, 28. Die Datierung von Urkunden geschieht in der genauen Form ,Am Neumondstage, das ist der 30. des Monats״; s. Orach Chajim 427. 2) In einzelnen Fällen wird das Jahr als voll gerechnet, wenn 30 Tage davon verflossen sind, s. z. B. Maimonides, H. Maaser scheni § 9,8 und über diese Fragen überhaupt Mischne lämelech zu H. Jschuth § 2,21.